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Funktionsgleichheit des Ersatzwirtschaftsguts als Voraussetzung einer Ersatzbeschaffungsrücklage
– Anmerkungen zum –
Die Ersatzbeschaffungsrücklage bietet nicht die Möglichkeit, stille Reserven unbeschränkt auf beliebig andere Wirtschaftsgüter zu übertragen.
Die vom IV. Senat erwähnte „Ersatzbeschaffungsabsicht” ist nur mit einer gewissen Vorsicht zu handhaben.
Trifft jemand überhaupt keine Anstalten, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, dann kann ggf. bereits die Bildung einer Rücklage versagt werden.
I. Einführung
Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder infolge bzw. zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus, kann (nicht muss) die Gewinnrealisierung in der Weise vermieden werden, dass der Stpfl. seine als Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Betracht kommenden Aufwendungen für ein im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens oder in den vorausgegangenen Wirtschaftsjahren angeschafftes (hergestelltes) Ersatz-Wirtschaftsgut um einen Betrag in Höhe des Buchgewinns kürzt oder in Höhe des Buchgewinns noch in dem laufenden Wirtschaftsjahr gewinnmindernd eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bildet, die in angemessener Frist (R 35 Abs. 4 EStR) in einem der kommenden Wirtschaftsjahre auf ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden muss. Eine Nachholung in späteren Wirtschaftsja...