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Vermittlungsleistungen
Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Vermittlungsleistungen
Eine sonstige Leistung in Gestalt einer Vermittlungsleistung liegt vor, wenn jemand (Leistender) für einen anderen (Leistungsempfänger und Vertretener) ein Umsatzgeschäft abschließt. Das Geschäft muss erkennbar im Namen des Vertretenen abgeschlossen werden. Der Vermittler verhandelt mit dem Ziel, einen Vertrag zwischen dem von ihm Vertretenen und dem Dritten zustande zu bringen. Er wird tätig im fremden Namen und für fremde Rechnung. (vgl. Abschn. 3.7 Abs. 1 UStAE).
Der Name des Vertretenen muss bei Vertragsabschluss nicht genannt werden.
Eine Vermittlungsleistung liegt nicht vor, wenn dem Vertreter Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstandes übertragen worden ist.
II. Ort der Vermittlungsleistungen
1. Ort der Vermittlungsleistung bei Nichtunternehmern
§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG regelt den Ort der Vermittlungsleistung nur bei Leistungen an Nichtunternehmer. Er liegt – vorbehaltlich der Spezialregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG – an dem Ort der vermittelten Leistung, wenn diese ihrerseits eine steuerbare Leistung darstellt. Leistungsort der vermittelten Leistung ist der Ort, an dem der vermittelte Umsatz unter Zugrundelegung der für diese Leistung geltenden Ortsregelung umsatzsteuerlich erbracht wird.
Ist die vermittelte Leistung selbst nicht steuerbar, richtet sich der Ort der Leistung nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG, sondern nach § 3a Abs. 1 UStG – liegt also dort, wo der Vermittler sein Unternehmen bzw. eine Betriebsstätte betreibt.
Bei Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist vorrangig § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG anzuwenden.
2. Ort der Vermittlungsleistung bei Unternehmern
Bei Leistungen an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte juristische Person (nicht unternehmerisch tätig, aber im Besitz einer USt-IdNr.) richtet sich der Leistungsort – vorbehaltlich der Spezialregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG – nach § 3a Abs. 2 UStG. Leistungsort ist der Ort, von dem aus der Leistungsempfänger (= Vertretener) sein Unternehmen betreibt. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte erbracht, liegt dort der Ort der Leistung.
Bei Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist vorrangig § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG anzuwenden.
3. Vermittlungsleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
Bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück regelt § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG den Leistungsort. Dieser liegt an dem Ort, an dem sich das Grundstück befindet. Erfasst sind insbesondere
die Vermittlung von Grundstückskaufverträgen (Maklertätigkeit);
die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, nicht aber die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen.