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Grundlagen - Stand: 18.04.2019

Nettolohnvereinbarung

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Nettolohnvereinbarung

Abweichend von dem Grundsatz der Bruttolohnvergütung können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung netto geschuldet werden soll. Im Rahmen der Nettolohnvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag, zusätzlich zu dem vereinbarten Nettolohn die darauf entfallende Lohnsteuer sowie sonstige Annexsteuern, wie z. B. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie die Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung zu tragen.

II. Allgemeines

Durch die Nettolohnvereinbarung übernimmt der Arbeitgeber im Innenverhältnis die vom Arbeitnehmer geschuldeten Abzugsbeträge (§ 38 Abs. 2 S. 1 EStG), ohne Schuldner dieser Abzugsbeträge (wie bei der Lohnsteuerpauschalierung) zu werden.

  • Maßgeblich für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei der Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitslohn, der vermindert um die übernommenen Lohnabzüge den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrag ergibt. Damit ist die steuerliche Ausgangsgröße des Lohnsteuerabzugs auch im Fall der Nettolohnabrede ein Bruttobetrag.

  • Der ermittelte Bruttolohn ist der lohnsteuerliche Arbeitslohn und Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

  • Im Lohnkonto und auf der Lohnsteuerbescheinigung ist der Bruttolohn zu erfassen (R 39b.9 Abs. 4 LStR 2015).

  • Ergibt sich bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers ein Erstattungsanspruch, so steht dieser grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu, kann aber an den Arbeitgeber abgetreten werden. Auf Grund einer Abtretung an den Arbeitgeber zurückgeflossene Lohnsteuer mindert den laufenden steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.

  • Unterbleibt ein Lohnsteuerabzug, weil die Beteiligten eines Dienstverhältnisses z. B. irrtümlich von „freier Mitarbeit” oder von steuerfreiem Arbeitslohn ausgehen, liegt mangels ausdrücklicher Vereinbarung keine Nettolohnvereinbarung vor. Der Arbeitgeber haftet in diesen Fällen für die einzubehaltende Steuer.

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus der Nettolohnvereinbarung sind vor den Arbeitsgerichten auszutragen.

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