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BFH Urteil v. - X R 83/96 BStBl 1999 II S. 534

Gesetze: GewStG § 2EStG § 15 Abs. 2LStDV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2UStG § 2 Abs. 2 Nr. 16. Richtlinie 77/388/EWG (Umsatzsteuer) Art. 2 Nr. 16. Richtlinie 77/388/EWG (Umsatzsteuer) Art. 4ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. aArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2SGB IV § 7SGB IV § 14 Abs. 4

Ein Rundfunkermittler, der im Auftrag einer Rundfunkanstalt Schwarzhörer aufspürt und Unternehmerrisiko trägt, ist auch dann Gewerbetreibender, wenn er nur für einen Vertragspartner tätig ist. Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig ist nicht maßgebend

Leitsatz

1. Ein Rundfunkermittler, der im Auftrage einer Rundfunkanstalt Schwarzhörer aufspürt, ist kein Arbeitnehmer, sondern Gewerbetreibender, wenn die Höhe seiner Einnahmen weitgehend von seinem eigenen Arbeitseinsatz abhängt und er auch im übrigen - insbesondere bei Ausfallzeiten - ein Unternehmerrisiko in Gestalt des Entgeltrisikos trägt (Bestätigung des , BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188).

2. Dies gilt unabhängig davon, daß der Rundfunkermittler nur für einen einzigen Vertragspartner tätig ist.

3. Zu den steuer- sowie arbeits- und sozialrechtlichen Begriffen des Arbeitnehmers bzw. des nichtselbständig Beschäftigten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 534
JAAAB-04868

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