1. Eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann nur dann als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 29 Abs. 1 BewG i.d.F. vor BewG 1965 (= § 33 BewG 1965) bewertet werden, wenn ein angemessener Rohertrag erzielt wird.
Als angemessen ist ein Rohertrag von mindestens 3.000 DM jährlich anzusehen.
2. Bei landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen mit reiner Grünlandnutzung muß in der Regel ein ausreichender Viehbesatz vorhanden sein. Zur Beurteilung hierzu können die Ausführungen in Abschn. 1.02 Abs. 7 und Abschn. 2.11 Abs. 5 BewRL 1964 auch bei Bewertungsfällen nach altem Recht herangezogen werden.
3. Das Wohngebäude einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle ist in der Regel als Grundvermögen zu bewerten.
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Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 282 BFHE S. 445 Nr. 108, SAAAA-99503
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