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BFH Urteil v. - II R 8/86 BStBl 1987 II S. 370

Gesetze: BewG (1965) § 18 Nr. 1, 2BewG (1965) §§ 33, 68

Leitsatz

Wird ein in einem Naherholungsgebiet belegenes Grundstück tatsächlich gärtnerisch genutzt (Streuobstwiese), ist es dem land und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen, wenn es hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten kann. Eine Erzeugung des Erwerbs wegen gehört nicht zu den Abgrenzungskriterien.

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 370
BFHE S. 71 Nr. 149,
OAAAA-98071

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