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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 927/13 EFG 2016 S. 612 Nr. 8

Gesetze: BewG § 33 Abs. 1, BewG § 140, BewG § 158 Abs. 1, BewG § 33 Abs. 2

Feststellung des Grundbesitzwertes der Hofstelle bei einem verpachteten Land und forstwirtschaftlichen Betrieb

Leitsatz

  1. Wohngebäude und Nebengebäude gehören nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem Gebäude und dem landwirtschaftlichen Betrieb besteht. Dies ist bei Kleinstbetrieben der Fall, wenn mindestens noch eine Vieheinheit oder bei Geflügeln zwei Vieheinheiten gehalten werden oder wenn noch eine Zugkraft vorhanden ist, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

  2. Leerstehende, früher land- und forstwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgebäude verlieren mit der Einstellung des Betriebes zwar regelmäßig nicht ihre land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung. Ein Leerstehen liegt jedoch nicht vor, wenn die Nebengebäude dem Wohngebäude als Abstellmöglichkeit, sei es auch für ehemalig landwirtschaftlich genutzte Geräte, zur Tierhaltung oder als Garage bzw. Schuppen dienen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 612 Nr. 8
ErbStB 2016 S. 140 Nr. 5
MAAAF-68713

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