1. Bei viehlos betriebener Landwirtschaft kommt ein Abschlag gem. § 41 BewG grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Viehhaltung unrentierlich ist und die natürlichen Ertragsbedingungen so beschaffen sind, daß sie eine Bodennutzung hoher Intensität objektiv nicht gestatten.
2. Zur Feststellung der Ertragsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt der Bestand der gegendüblichen Viehhaltung als wirtschaftliche Ertragsbedingung mit dem tatsächlichen Zustand des Betriebs zum Feststellungszeitpunkt zu vergleichen.
3. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) hat der Betriebsinhaber zu tragen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 987 BFH/NV 1988 S. 1 Nr. 11 BFHE S. 232 Nr. 154, HAAAA-98325
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