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FG München Urteil v. - 13 K 3004/04 EFG 2007 S. 173 Nr. 3

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG § 7g Abs. 3EStG § 7g Abs. 1EStG § 15 Abs. 2EStG § 5 Abs. 1HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

Einzelwertberichtigung einer Forderung

Keine Ansparrücklage für verpachteten Betrieb

Leitsatz

1. Auch sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Zahlungsverzögerungen und -unterbrechungen rechtfertigen die Teilwertberichtigung einer Forderung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles jedenfalls dann nicht, wenn der Gläubiger zunächst nur mit sehr ungewöhnlicher Nachsicht an seine Forderung erinnert hat, der Schuldner in der Folgezeit konkreten Ratenvereinbarungen weitgehend nachgekommen ist und somit von seiner grundsätzlichen Zahlungsfähigkeit als auch Zahlungswilligkeit ausgegangen werden kann.

2. Eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG setzt ebenso wie eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG voraus, dass der Unternehmer mit dem Betrieb, in dessen Gewinnermittlung die Rücklage einfließen soll, aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und eine werbende Tätigkeit ausübt.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 173 Nr. 3
SJ 2007 S. 26 Nr. 10
StuB-KN 9/2007 S. 353 (Keine Ansparabschreibung für verpachteten Betrieb)
CAAAC-31742

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