1. Daß die frühere Bilanzierung einer Rückstellung infolge Rechtsunkenntnis oder -irrtums subjektiv richtig gewesen sein mag, steht nach dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs einer späteren Berichtigung der Schlußbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch geändert werden kann, nicht entgegen.
2. Die Auflösung der Rückstellung verstößt weder gegen die Bestandskraft der für die Vorjahre durchgeführten Veranlagungen, noch gegen die Verjährung der daraus erwachsenden Steueransprüche.
3. Die (auch nach Außenprüfung) über sieben Jahre anhaltende Nichtbeanstandung der Rückstellung steht ihrer Auflösung nach Treu und Glauben nicht entgegen.
4. Für die Einheitsbewertung gilt nichts anderes.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 630 BFH/NV 1990 S. 630 Nr. 10 MAAAA-97185
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