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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 10 K 290/03 EFG 2005 S. 720 Nr. 9

Gesetze: FGO § 138 Abs. 2 S. 2, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 137 S. 2, EStG § 7 Abs. 5, EStG § 7 Abs. 5a, EStG § 7 Abs. 4

Kostentragungspflicht des Klägers trotz Abhilfebescheids und übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache im Klageverfahren bei erstmaligem Nachweis der Voraussetzungen für die degressive Gebäudeabschreibung

Einkommensteuer 2001

Leitsatz

Haben die Kläger (erst) im Klageverfahren betreffend das Jahr nach der Anschaffung der Immobilie beweiskräftige Unterlagen wie Mietvertrag und Bestätigung des Bauträgers vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass das streitgegenständliche Objekt (Teileigentum) bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 5a EStG angeschafft wurde und ihnen die degressive Absetzung für Abnutzung zusteht, hat das FA anschließend einen Abhilfebescheid erlassen und wurde der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist es ermessensgerecht, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das FA war jedenfalls dann im Veranlagungsverfahren nicht zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung verpflichtet, wenn ihm im Rahmen der Veranlagung für das Vorjahr von einem anderen FA ein früherer Fertigstellungszeitpunkt des Objekts mitgeteilt worden war, sich der Steuerpflichtige auf ein entsprechendes Anschreiben des FA hin für das Vorjahr ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat und infolgedessen für das Vorjahr nur die lineare Gebäudeabschreibung berücksichtigt worden ist.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 720 Nr. 9
VAAAB-50882

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