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BFH Urteil v. - X R 73/94 BStBl 1996 II S. 646

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4

Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

Leitsatz

Wird dem Steuerpflichtigen (nach)gezahlte Kirchensteuer teilweise erstattet, weil er der Kirche nicht angehört hat, kann er bei der Veranlagung für das Jahr der (Nach-)Zahlung nur die Differenz zwischen (nach)gezahlter und erstatteter Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen. Das gilt auch dann, wenn erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums der (Nach-)Zahlung geklärt wird, daß der Steuerpflichtige die Kirchensteuer mangels Kirchenmitgliedschaft nicht geschuldet hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 646
BFH/NV 1997 S. 40 Nr. -1
VAAAA-95695

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