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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 2439/05 E EFG 2007 S. 1052 Nr. 14

Gesetze: AO § 41 Abs. 1 Satz 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 1

Kirchensteuer-Erstattung als rückwirkendes Ereignis trotz Kirchenaustritts im Jahr der Zahlung und Kenntnis des Finanzamts

Leitsatz

  1. Die Erstattung von Kirchensteuer nach deren Berücksichtigung als Sonderausgabe ist ein rückwirkendes Ereignis, das – wenn eine Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben im Jahr der Erstattung nicht möglich ist – eine Änderung der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums gebietet, in dem der erstattete Betrag gezahlt worden ist.

  2. Unabhängig davon, ob für die ursprüngliche Zahlung infolge fortdauernder Kirchensteuerpflicht ein Rechtsgrund bestand, kann eine Kirchensteuererstattung mit Blick auf die Abzugsvoraussetzung einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung als rückwirkendes Ereignis gelten.

  3. Die Änderung der Steuerfestsetzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits bei der erstmaligen Veranlagung Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es zu einer Erstattung der Lohnkirchensteuer kommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 2230 Nr. 41
EFG 2007 S. 1052 Nr. 14
UAAAC-48335

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