Jahresfrist für Antrag auf Klageänderung gem. § 68 FGO nach unterlassenem Hinweis des FA auf die Monatsfrist
Leitsatz
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt und weist das FA entgegen § 68 Satz 3 FGO in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die in § 68 Satz 2 FGO vorgeschriebene Monatsfrist für den Antrag, den neuen Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, hin, kann der Antrag entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes gestellt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 328 BFH/NV 1995 S. 45 Nr. 6 UAAAA-95182
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