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BFH Urteil v. - VI R 273/94

Mit Bescheid vom 11. März 1992 wurde für die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für 1990 Einkommensteuer in Höhe von ... DM festgesetzt. Der Bescheid erging u. a. zum Grundfreibetrag gemäß §165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig. Den Einspruch vom 16. März 1992, mit dem sich die Kläger gegen die ihrer Ansicht nach verfassungswidrige Besteuerung des Existenzminimums wandten, wies der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) mit Entscheidung vom 10. Juni 1992 zurück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 592
WAAAB-39423

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