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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 2196/97 I EFG 2000 S. 1030

Gesetze: InvZulG § 2 S. 1 Nr. 2

Investitionszulagebegünstigung für Gleisanlagen und Kommandozentralen eines Braunkohleabbauunternehmens

Leitsatz

1. Zu Gips- und Aschedepots sowie zum Kiesumschlagplatz führende, ausschließlich zum Transport von Gips, Asche und Kies geeignete Abzweigungen vom Hauptschienennetz eines Braunkohleabbauunternehmens sind gegenüber dem Gesamtnetz als selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter investitionszulagebegünstigt.

2. Ein Kippengleis, das in erster Linie dazu dient, die Beweglichkeit der Förderbrücke entsprechend dem Fortschreiten des Tagebaus zu erreichen, stellt gegenüber der Förderbrücke ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut dar.

3. Kommandozentralen, die fest mit Bandantriebsmaschinen verbunden sind, welche die Förderbänder zum Transport von Erde, Steinen und Kohle antreiben, stellen zusammen mit den Bandantriebsmaschinen einheitliche Wirtschaftsgüter dar.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1030
VAAAB-06860

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