- Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 41 Abs. 1 FGO) nur bei schlüssig geltend gemachter Rechtsgefährdung - Eigenes abgabenrechtliches Feststellungsinteresse erforderlich
- Zur Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft
Leitsatz
Die (Nichtigkeits-)Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO ist nur dann zulässig, wenn der Kläger schlüssig behauptet, durch den angeblich nichtigen Verwaltungsakt in seinen Rechten gefährdet zu sein; das Feststellungsinteresse muß daher ein eigenes abgabenrechtliches - nicht lediglich privatrechtliches - Interesse sein.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 729 BFH/NV 1991 S. 57 Nr. 9 SAAAA-93781
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