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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 2164/14 U EFG 2018 S. 889 Nr. 10

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5, UStG § 1 a, UStG § 3 Abs. 6 Satz 1, UStG § 3 c, UStG § 10 Abs. 1 Satz 2, UStG § 10 Abs. 1 Satz 3, UStG § 13 a Abs. 1 Nr. 2, UStG § 17 Abs. 1 Satz 1, UStG § 17 Abs. 1 Satz 4, MwStSystRL Art. 90, MwStSystRL Art. 138 Abs. 1, MwStSystRL Art. 185 Abs. 1, SGB V § 2 Abs. 2, FGO § 41 Abs. 1

Umsätze einer im EU-Ausland ansässigen Internet-Apotheke: Erwerbsbesteuerung bei der Lieferung rezeptpflichtiger Medikamente an gesetzliche Krankenkassen – Abzug der an gesetzlich Krankenversicherte gezahlten Prämien von der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Versandhandelsumsätze gegenüber Privatpatienten

Leitsatz

  1. Folgt man der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Lieferung rezeptpflichtiger Medikamente an gesetzlich Krankenversicherte der Erwerbsbesteuerung durch die gesetzlichen Krankenkassen unterliegt, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage der gemäß § 3 c UStG im Inland ausgeführten steuerpflichtigen Versandhandelsumsätze einer im EU-Ausland ansässigen Internet-Apotheke gegenüber Privatpatienten und Kunden von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln um die an gesetzlich Krankenversicherte bei der Lieferung rezeptpflichtiger Medikamente gezahlten Prämien für die Preisgabe von gesundheitsbezogenen Daten nicht in Betracht, da diese Zahlungen mit den steuerpflichtigen Versandhandelsumsätzen in keinem Zusammenhang stehen und die Leistungsempfänger dieser Versandhandelsumsätze und die Empfänger der Prämien nicht identisch sind.

  2. Die Frage, ob die Versandapotheke die Lieferungen verschreibungspflichtiger Medikamente umsatzsteuerlich direkt an die Kassenpatienten als Leistungsempfänger erbringt, kann offenbleiben, da dies zu einer den Klageantrag übersteigenden Umsatzsteuerfestsetzung führen würde.

  3. Eine auf die Klärung der zu 2. formulierten Frage gerichtete Feststellungsklage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 889 Nr. 10
EAAAG-79704

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