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BFH Urteil v. - IV R 116/86 BStBl 1988 II S. 628

Gesetze: EStG 1979 § 7 Abs. 2 Satz 1EStDV 1979 § 76 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2EStDV 1979 Anlage 1 und 2 zu §§ 76 bis 78BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. dBewG §§ 59 bis 61BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2

Gewächshaus, das als Gebäude anzusehen ist, ist keine Betriebsvorrichtung

Leitsatz

Gewächshäuser eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die nach der Verkehrsauffassung die Begriffsmerkmale eines Gebäudes erfüllen, sind keine Betriebsvorrichtungen i.S. von § 76 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 1 Nr. 25a EStDV 1979, sondern gehören zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern i.S. des § 76 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 2 D Nr. 1b EStDV 1979 (Anschluß an , BFHE 122, 150, BStBl II 1977, 594).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 628
WAAAA-92614

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