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BFH Urteil v. - III R 100/89

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger) ist Arzt. Im Streitjahr (1984) erwarb er für seine Praxis einen venezianischen Kronleuchter für . . . DM und eine Schrankwand für . . . DM. Hierfür beantragte der Kläger eine Investitionszulage in Höhe von 10 v. H. der Anschaffungskosten gemäß § 19 des Berlinförderungsgesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BerlinFG). Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte die Gewährung einer Zulage ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 772
BFH/NV 1991 S. 772 Nr. 11
BAAAB-31472

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