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Übergangskonsolidierungen (HGB, IFRS)
1. Begriff und Anwendungsbereich
Als Übergangskonsolidierung wird der Wechsel der Konsolidierungsmethode bezeichnet, der seinerseits von einem Statuswechsel der Beteiligung hervorgerufen wird. Die Übergangskonsolidierung ist damit ein reines Konzernabschlussthema.
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 301 Rz. 109-121
Theile/Behling, Übergangskonsolidierungen (IFRS 3, IFRS 10), in Theile/Dittmar (Hrsg.), IFRS-Handbuch, 7. Aufl. 2024, Rz. 40.1 ff.
Störk/Deubert in Grottel et al. (Hrsg.), Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 301 HGB, Anm. 340-355
Das Unternehmen M hält zum 31.12.x1 40 % der Anteile (= Stimmrechte) an Unternehmen N. Bei N handelt es sich um ein assoziiertes Unternehmen, auf das die Equity-Methode im Konzernabschluss von M angewendet wird. In x2 erwirbt M weitere 30 % der Anteile (= Stimmrechte) an N, so dass es sich bei N nunmehr um ein Tochterunternehmen von M handelt. Es liegt ein Statuswechsel von einem assoziierten zu einem Tochterunternehmen vor. Der Statuswechsel führt zum Wechsel der Konsolidierungsmethode. Auf das nun Tochterunternehmen N darf nicht mehr die Equity-Methode angewendet werden; es ist voll zu konsolidieren, d. h. alle Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge des N sind nun in den Konzernabschluss des M zu übernehmen unter Weglassung aller Innenbeziehungen.
Auch der umgekehrte Fall – beispielsweise der Statuswechsel von einem beherrschten Tochterunternehmen bis hin zur einfachen Beteiligung – führt zu einem Wechsel der Konsolidierungsmethode.
Das Unternehmen K veräußert Anteile am Unternehmen L. In x1 betrug der Anteilsbesitz 80 %, L wurde im Konzernabschluss des K vollkonsolidiert. In x2 wird der Anteilsbesitz um 70 % auf 10 % reduziert; bei L handelt es sich damit nicht mehr um ein Tochterunternehmen, sondern um eine einfache Beteiligung. Ein entsprechender Statuswechsel liegt vor.
Im Wesentlichen sind folgende Sachverhalte unter den Übergangskonsolidierungen zu erfassen:
Aufwärtskonsolidierungen (von einfachen Beteiligungen über ggf. assoziierte oder Gemeinschaftsunternehmen bis zu Tochterunternehmen, jeweils mit Wechsel der Konsolidierungsmethode)
Abwärtskonsolidierungen (von Tochterunternehmen über ggf. Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen bis zu einfachen Beteiligungen, jeweils mit Wechsel der Konsolidierungsmethode)
Auch Veränderungen von (Mehrheits-)Beteiligungen ohne Statuswechsel werden regelmäßig zu den Übergangskonsolidierungen gezählt. Da jedoch kein Statuswechsel vorliegt, handelt es sich nicht um Übergangskonsolidierungen – auch wenn die entsprechende Problematik ähnlich ist.