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Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort
Darstellung der alten und neuen gesetzlichen Regelungen im Vergleich
[i]Grundlagen „Doppelte Haushaltsführung“ NWB IAAAE-70154 Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort sind als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu berücksichtigen, wenn sie notwendig sind.
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 sind nach der Rechtsprechung des BFH Unterkunftskosten notwendig, die für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung aufzuwenden sind. Der danach maßgebliche „Durchschnittsmietzins“ kann – soweit vorhanden – nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gelten Unterkunftskosten von höchstens 1.000 € im Monat nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG als notwendig. Entgegen der Auffassung der Finanzbehörden erfasst die Abzugsbeschränkung jedoch lediglich das Nutzungsentgelt für die Überlassung der Unterkunft und damit die Bruttokaltmiete. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung der beruflichen Zweitwohnung, die vom Steuerpflichtigen neben der Bruttokaltmiete zu entrichten oder nicht als Entgelt für die Nutzung der Unterkunft (Wohnung) zu beurteilen sind, sind deshalb auch jenseits der monatlichen 1.000 € als Werbungskosten abziehbar. Ebenfalls nicht...