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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 06-07 | Doppelte Haushaltsführung: BFH stellt sich bei Unterkunftskosten auf die Seite der Steuerzahler

Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind bei einer doppelten Haushaltsführung nach einem erfreulichen Urteil des BFH nicht in den Höchstbetrag von 1.000 € monatlich für Unterkunftskosten einzubeziehen. Sie sind unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig. An einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Zweitwohnung bei der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung muss sich das Finanzamt hingegen nicht beteiligen.

Den Anfang machen heute zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur doppelten Haushaltsführung.

Wie von uns erwartet, hat der Lohnsteuersenat des BFH ein erfreuliches Urteil des FG Düsseldorf bestätigt, über das wir Sie erstmals in unserer Juli-Ausgabe 2017 informiert hatten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gehören demnach die Aufwendungen für die notwendige Einrichtung einer Wohnung am Beschäftigungsort nicht zu den Unterkunftskosten. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist – so die höchsten deutschen Steuerrichter – nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.

Im Ergebnis handelt es sich bei den Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und für Hausrat um sonstig...