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Lexikon - Stand: 24.04.2024

Reverse-Charge-Verfahren

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Das Prinzip der Umsatzsteuer fußt auf dem Grundsatz, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet und die Steuer an das Finanzamt entrichtet. Der Leistungsempfänger kann diese Steuer dann ggf. als Vorsteuer abziehen.

Zu einer Schieflage für den Fiskus kommt es dann, wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet, der Leistungsempfänger gleichwohl den Vorsteuerabzug vornimmt, z. B. durch Insolvenz oder durch Betrug im Rahmen von Karussellgeschäften.

Um dieses Risiko für den Fiskus zu minimieren, hat der Gesetzgeber zur Sicherung des Steueranspruchs für bestimmte risikoträchtige Sachverhalte und zur Verhinderung von Karussellgeschäften das sog. Reverse-Charge-Verfahren eingeführt: In derartigen Fällen wird die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übertragen, er wird demnach Steuerschuldner.

Insoweit fallen dann die Umsatzsteuerschuld und ggf. der Vorsteuerabzug in der Person des Leistungsempfängers zusammen. Darüber hinaus dient das Reverse-Charge-Verfahren der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für ausländische Unternehmer, denn dadurch wird die umsatzsteuerliche Registrierung und Erfassung des ausländischen Unternehmers beim inländischen Finanzamt vermieden.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die umsatzsteuerrechtlichen Grundlagen des Reverse-Charge-Verfahrens und weist insbesondere auf die Kontierungen und die von der Finanzverwaltung geforderten Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung hin. Praxisbeispiele verdeutlichen die Wichtigkeit der Verknüpfung der Buchung auf dem zutreffenden Sachkonto und der Steueranmeldung.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03

Auf die in Abschnitt 3.10 aufgeführten Konten wird hingewiesen.

1.2 SKR 04

Auf die in Abschnitt 3.10 aufgeführten Konten wird hingewiesen.

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

3.1.1 Anwendungsbereich

Die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist in § 13b UStG geregelt und beruht auf den Grundlagen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Folgende Eingangsleistungen fallen nach § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG in den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Tatbestand
Rechtsgrundlage
1.
Im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. des § 3a Abs. 2 UStG, die von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer ausgeführt werden.
2.
Im Inland steuerpflichtige Werklieferungen, die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer ausgeführt werden.
3.
Im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen, die von einem im Drittland ansässigen Unternehmer ausgeführt werden.
4.
Im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen, die nicht unter den Regelungsinhalt des § 3a Abs. 2 UStG fallen, die von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer ausgeführt werden.
5.
Im Inland steuerpflichtige Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
6.
Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.
7.
Bestimmte im Inland steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen.
8.
Im Inland steuerpflichtige Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte unter den in § 3g UStG genannten Bedingungen (Wiederverkäufer), die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer ausgeführt werden.
9.
Bestimmte im Inland steuerpflichtige Lieferungen von Gas und Elektrizität.
10.
Bestimmte im Inland steuerpflichtige Übertragungen von bestimmten Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, dem Projekt-Mechanismen-Gesetz, dem Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie Gas- und Elektrizitätszertifikate.
11.
Bestimmte im Inland steuerpflichtige Lieferungen von in der Anlage 3 des UStG genannten Gegenständen (Industrieschrott, Altmetall und sonstige Abfallstoffen).
12.
Bestimmte im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen im Zusammenhang mit dem Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen.
13.
Bestimmte im Inland steuerpflichtige Lieferungen von bestimmten Gold oder Goldplattierungen mit einem Feingoldgehalt von mindestens 325 Tausendstel.
14.
Bestimmte im Inland steuerpflichtige Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie integrierten Schaltkreisen in einem Umsatzvolumen von mindestens netto 5.000 € pro Liefervorgang.
15.
Bestimmte im Inland steuerpflichtige Lieferungen von in der Anlage 4 des UStG genannten Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets in einem Umsatzvolumen von mindestens netto 5.000 € pro Liefervorgang.
16.
Bestimmte steuerpflichtige sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an Wiederverkäufer

Abb. 1: Tabellarische Übersicht der Tatbestände des § 13b UStG

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