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Update Bauleistungen 2017
Was sind Grundstücke, Bauwerke, Betriebsvorrichtungen und Bauleistungen i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG?
Das und die Regelungen im Art. 13b der MwStDVO haben ihre Spuren im Umsatzsteuergesetz hinterlassen. Die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ist nun stärker vom Unionsrecht geprägt und der Blickwinkel auf die Bauleistungen hat sich geändert.
A. Einführung
Die mit Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom (BGBl 2003 I S. 3076) eingeführte Regelung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf bestimmte Bauleistungen, damals noch im § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG geregelt, hat ihren gesetzlichen Wortlaut im nunmehr einschlägigen § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG bis zum unverändert gehalten. Ab dem (Steueränderungsgesetz – StÄndG 2015 vom , BGBl 2015 I S. 1834) hat sich der Wortlaut des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG geändert und ist nun vom Unionsrecht stärker geprägt.
„Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt;“
Die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG bezog sich bis zum auf Bauwerke. Mit dem StÄndG 2015 vom (anzuwenden ab dem ) bezieht sich die Regelung auf Bauleistungen, die im Zusammenhang mit Grundstücken stehen.