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InfoCenter - Stand: 31.01.2025

Rückstellungen (IFRS)

Prof. Dr. Carsten Theile

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Der IASB hat am den Standardentwurf ED/2024/8 „Rückstellungen – Gezielte Verbesserungen – Vorgeschlagene Änderungen an IAS 37“ veröffentlicht. Neben Detailänderungen bei den Ansatzvorschriften wird künftig u.a. festgelegt, dass bei der Abzinsung langfristiger Rückstellungen ein risikofreier Zinssatz zu verwenden ist. Außerdem sollen künftig bei der Bewertung von Rückstellungen die gleichen Kosten zum Tragen kommen wie für die Bestimmung eines drohenden Verlustes aus einem belastenden Vertrag. Der Standardentwurf kann bis zum kommentiert werden. Ein geplanter Erstanwendungstermin ist noch nicht genannt worden. Die folgenden Ausführungen beruhen auf dem aktuell geltendem Recht.

1. Rückstellungen als Teilbereich der Schulden

Unter den auf der Passivseite der IFRS-Bilanz aufzunehmenden Schulden sind Außenverpflichtungen zu verstehen. Neben den finanziellen Verbindlichkeiten, die von IFRS 9 erfasst werden, gehören zu den Außenverpflichtungen vor allem:

  • Personalverpflichtungen nach IAS 19, insbesondere Pensionsverpflichtungen,

  • tatsächliche und latente Steuerverpflichtungen nach IAS 12,

  • erhaltene Anzahlungen,

  • Leasingverbindlichkeiten gem. IFRS 16 und besonders

  • (sonstige) Rückstellungen nach IAS 37.

Allein die Rückstellungen nach IAS 37 sind Gegenstand dieses Beitrags. Der Standard definiert eine Rückstellung als Schuld, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss ist. Insoweit besteht kein Unterschied zur HGB-Auffassung.

2. Ansatz

Eine Rückstellung ist anzusetzen, wenn

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