Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
AEAO zu § 74 AO.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1 Soll für die Durchsetzung von Steueransprüchen in das Vermögen eines Unternehmens vollstreckt werden, ist das grundsätzlich nur in das im Eigentum des Unternehmens stehende Vermögen möglich (vgl. dazu Zugmaier/Nöcker/Zapf, § 262 AO Rz. 20 ff.). Eine Pfändung z. B. von Gegenständen, die ein Gesellschafter dem Unternehmen zum Betrieb des Unternehmens überlasst (z. B. Maschinen), würde damit ausscheiden. Um der Finanzbehörde auch in diesen Fällen einen Zugriff auf derartige Gegenstände zu ermöglichen, ist grundsätzlich (→ Rz. 11) für wesentlich beteiligte Personen ein Haftungstatbestand vorgesehen (§ 74 AO). Somit geht es hier – wie bei allen steuerlichen Haftungstatbeständen – um das Einstehen für eine fremde Steuerschuld, um die Verwirklichung des Steueranspruchs „auf mehrere Beine“ zu stellen, falls sie beim eigentlichen Steuerschuldner nicht eingetrieben werden können. Im Vergleich zu anderen Vorschriften liegt aber ei...