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Leasing (HGB, EStG)
1. Begriff
1.1. Bedeutung
Das Leasing ist eine vertragliche Mischform, die insbesondere mietvertragliche und kaufvertragliche Elemente miteinander verbindet. Eine konkrete und umfassende zivilrechtliche Regelung des „Leasingvertrags“ enthält das BGB nicht; § 506 BGB spricht lediglich entgeltliche Finanzierungshilfen an.
Beim Leasing handelt es sich um ein Finanzierungsinstrument, mithilfe dessen eine Investition mit Fremdmitteln ermöglicht wird. Die Rückzahlung der Fremdmittel soll dann aus den Gewinnen, die mit dem Leasinggegenstand erwirtschaftet wurden, erfolgen. Der Leasingvertrag bietet daher dem Leasinggeber die Möglichkeit, während der Vertragslaufzeit seine Investitionskosten zuzüglich eines Gewinns zu erzielen. Hingegen benötigt der Leasingnehmer keine liquiden Eigenmittel zur Finanzierung einer Anschaffung, und er muss keine Sicherheiten – wie regelmäßig bei der Darlehensfinanzierung – stellen.
Abweichend von der Finanzierung durch ein Darlehen ist das Leasinggeschäft aus bilanziellen und steuerlichen Gründen regelmäßig darauf gerichtet, den Leasinggegenstand beim Leasinggeber auszuweisen, damit der Leasingnehmer die Finanzierungskosten in vollem Umfang als betrieblichen Aufwand behandeln kann. Die bilanziellen Fragen des Leasings drehen sich daher vorrangig um die Frage, wer den Leasinggegenstand bilanzieren muss – Leasinggeber oder Leasingnehmer?
Unternehmer U benötigt einen Lieferwagen. Wenn er den Lieferwagen selbst anschafft und zur Finanzierung ein Darlehen aufnimmt, erwirbt er das Eigentum an dem Fahrzeug. Daher muss er das Fahrzeug in seinem Anlagevermögen mit den Anschaffungskosten ausweisen und kann folglich nur die AfA in Anspruch nehmen. Die Darlehenszinsen sind als betrieblicher Aufwand abziehbar.
Schließt U dagegen mit dem Leasingunternehmen L einen Leasingvertrag ab, bleibt der zivilrechtliche Eigentümer L in der Regel auch wirtschaftlicher Eigentümer des Lieferwagens. L nimmt also weiterhin als Eigentümer die AfA in Anspruch. U darf den Lieferwagen deshalb nicht in seinem Anlagevermögen ausweisen, kann aber die Leasingraten in voller Höhe als betrieblichen Aufwand abziehen.
Broemel/Endert, Buchungen beim Mietkauf, BBK 20/2013 S. 948
Endert, Buchungskonsequenzen des Bestelleintritts beim Leasing, BBK 19/2015 S. 885
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 246 Rz. 240 ff.
Kirsch, Leasing (IFRS), infoCenter
Ronig, Leasing/Immobilienleasing, infoCenter
Scherff/Willems/Willeke, Aktivierung von Nebenkosten beim Mobilien-Leasing, BBK 18/2011 S. 883
Tavakoli/Bacher, Pflicht zur Zahlung der Leasingrate trotz mangelhafter Sache, BBK 14/2011 S. 688
1.2. Vertragsformen
In der Praxis existiert eine Vielzahl von Leasingformen, die auf die jeweiligen betrieblichen (und steuerlichen) Bedürfnisse zugeschnitten sind und werden. Grob kann man folgende Leasingformen unterscheiden:
1.2.1. Finanzierungsleasing
Das Finanzierungsleasing ist darauf gerichtet, dem Leasingnehmer gegen Zahlung von Leasingraten einen Leasinggegenstand zum Gebrauch während der vertraglich bestimmten Zeit zu überlassen. Die Leasingraten sollen dabei die Investitionskosten nebst Gewinn des Leasinggebers – zumindest weitgehend – abdecken (Teil- oder Vollamortisation). Da der Leasingnehmer die Sachgefahr trägt, liegt das Investitionsrisiko beim Leasingnehmer.