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BFH Urteil v. - III R 247/94

Gesetze: BerlinFG § 19

Leitsatz

In ein Gebäude eingebaute Schrank- und Trennwände sind in ihrer Funktion von allgemein gebräuchlichen Gebäudeinnenwänden Gebäudebestandteile i. S. von § 94 BGB geworden und weder unter dem Gesichtspunkt von Betriebsvorrichtungen i. S. von § 68 Abs. 2 BewG noch unter dem Gesichtspunkt von Scheinbestandteilen i. S. von § 95 BGB bewegliche WG seien. Deshalb kann keine Investitionszulage für bewegliche WG gewährt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 215
QAAAA-97405

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