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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 205/97

Gesetze: InvZulG 1993 § 2 S. 1 BGB§ 94 Abs. 2 BewG§ 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB § 95 Abs. 2

Über Putz in einer Diskothek installierte mehrteilige Videoüberwachungsanlage kein investitionszulagebegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut

Leitsatz

1. Eine Videoüberwachungsanlage, bestehend aus sieben Videokameras mit Wandhalterungen, einem Monitor, einem Langzeitvideorekorder, einem Video-Muliplexgerät und einer Videokamera im Wetterschutzgehäuse, die in einer in gemieteten Räumen betriebenen Diskothek über Putz installiert wird, stellt aufgrund ihrer - einer Alarmanlage vergleichbaren - Überwachungs-, Sicherungs- und Abschreckungsfunktion weder eine Betriebsvorrichtung noch einen Scheinbestandteil, sondern einen -unbeweglichen- wesentlichen Gebäudebestandteil dar, so dass sie nicht investitionszulagebegünstigt ist.

2. Vergleiche Rechtsprechungsnachweise zur Abgrenzung von wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes, Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 761 Nr. 14
RAAAB-12867

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