Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen)
Bezug: BStBl 2020 I S. 1374
Bezug:
Bezug: BStBl 2021 I S. 2133
Bezug: BStBl 2021 I S. 59
Bezug: BStBl 2021 II S. 248
Bezug:
Bezug: BStBl 2021 II S. 729
Bezug:
Bezug: BStBl 2021 II S. 544
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem (2020/1238675) -, BStBl 2020 I S. 1374, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung. Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom (BGBl 2020 I S. 1385) [1] eingeführten und durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom (BGBl 2021 I S. 330) [2] verlängerten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2021/1221613), BStBl 2021 I S. 2502, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angabe „BFH/NV = Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs“ wird gestrichen.
Die Angabe „HFR = Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung“ wird gestrichen.
Nach der Angabe „IATA = International Air Transport Association (Internationale Flug-Transport-Vereinigung)“ wird die Angabe „i.e.S. = im engeren Sinne“ eingefügt.
Nach der Angabe „NATO-ZAbk = Zusatzabkommen zur North Atlantic Treaty Organization“ wird die Angabe „n. v. = nicht veröffentlicht“ eingefügt.
Die Angabe „NJW = Neue Juristische Wochenschrift“ wird gestrichen.
Die Angabe „UR = Umsatzsteuer-Rundschau“ wird gestrichen.
In Abschnitt 1.1 wird nach Absatz 5a folgender Absatz 5b angefügt:
„(5b) Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten vgl. BStBl 2021 I S. 2133.“
Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:
Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„B e i s p i e l 1 :
Tabelle in neuem Fenster öffnenWert der Mahlzeit3,47 €Zahlung des Arbeitnehmers1,00 €maßgeblicher Wert3,47 €darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)./.0,55 €Bemessungsgrundlage2,92 €B e i s p i e l 2 :
Tabelle in neuem Fenster öffnenWert der Mahlzeit3,47 €Zahlung des Arbeitnehmers3,50 €maßgeblicher Wert3,50 €darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)./.0,56 €Bemessungsgrundlage2,94 €“bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2021 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 28. 12. 2020, BStBl 2021 I S. 59).“
In Absatz 19 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 25.3 Abs. 5“ durch die Angabe „Abschnitt 25.3 Abs. 4“ ersetzt.
In Abschnitt 1.9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Freizonen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG“ durch die Wörter „Freizonen im Sinne des Artikels 243 UZK“ ersetzt.
In Abschnitt 1.11 Abs. 1 werden die Wörter „Freizonen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG“ durch die Wörter „Freizonen im Sinne des Artikels 243 UZK“ ersetzt.
In Abschnitt 1.12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Freizone nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG“ durch die Wörter „Freizone im Sinne des Artikels 243 UZK“ ersetzt.
Abschnitt 1a.2 Abs. 12 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Der siebzehnte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- Waren, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung ausgestellt oder verwendet oder auf einer solchen Veranstaltung aus in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Waren gewonnen werden (Artikel 234 Abs. 1 UZK-DA);“
Der neunzehnte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstungen, die für Zwecke der Ausbesserung, Wartungsarbeiten und Maßnahmen zum Erhalt für in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren verwendet werden (Artikel 235 UZK-DA).“
Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Diese Tätigkeiten umfassen die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i.e.S. und die unternehmensfremden Tätigkeiten.“
In Absatz 6 Satz 1 erster Spiegelstrich wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , BStBl 1976 II S. 57, vom 26. 9. 1991, V R 1/87, vom 30. 5. 1996, V R 26/93, und vom 7. 9. 2006, V R 6/05, BStBl 2007 II S. 148)“.
Abschnitt 2.8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 wird nach Satz 6 folgender Satz 7 angefügt:
„7Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung durch Darlehen kann es nur kommen, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens gewährt werden (vgl. , BStBl 2021 II S. 248).“
In Absatz 6c Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Urteil vom 19. 10. 1995, V R 128/93)“.
In Absatz 10 Satz 3 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(BFH-Urteile vom 5. 12. 2007, V R 26/06, BStBl 2008 II S. 451, und vom 12. 10. 2016, XI R 30/14, BStBl 2017 II S. 597)“.
Abschnitt 3.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Die Übertragung dieser Befugnis verlangt weder, dass der Leistungsempfänger physisch über den Gegenstand verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihm befördert und/oder physisch von ihm empfangen wird (vgl. , Enteco Baltic).“
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die neuen Sätze 4 bis 6.
Abschnitt 3.5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nummer 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. )“.
In Absatz 5 Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd, BStBl 2020 II S. 179)“.
In Abschnitt 3.7 Abs. 1 Satz 7 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG“ ersetzt.
Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. Zahlungen der Hersteller/Händler an Finanzierungsinstitute zum Ausgleich von vergünstigten Kredit- bzw. Leasinggeschäften können Entgeltzahlungen für eine Leistung eigener Art des Finanzierungsinstituts an den Hersteller/Händler oder Entgelt von dritter Seite für die Finanzierungsleistung des Instituts an den Abnehmer darstellen, vgl. BStBl 2011 I S. 935, und vom 24. 9. 2013, BStBl 2013 I S. 1219 , vgl. auch , BStBl 2021 II S. 729;“
In Abschnitt 3.18 Abs. 5 wird in Satz 3 des Beispiels das Wort „Handyhülle“ durch das Wort „Ware“ ersetzt.
In Abschnitt 3a.2 Abs. 13 Satz 1 wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(vgl. , Wellcome Trust)“.
Abschnitt 3a.14 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 5 wird gestrichen.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) 1§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt für Leistungen an Nichtunternehmer. 2Roamingleistungen, die von einem in einem Drittland ansässig Mobilfunkbetreiber an seine Kunden, die ebenfalls in diesem Drittland ansässig sind bzw. dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erbracht werden und die es diesen Kunden ermöglichen, das inländische Mobilfunknetz, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, zu nutzen, sind als Dienstleistungen anzusehen, die im Inland genutzt oder ausgewertet werden (vgl. , SK Telecom). 3Für die Behandlung als im Inland ausgeführte Roamigleistung ist es unbeachtlich, welcher steuerlichen Behandlung die Roamingleistung nach dem nationalen Steuerrecht des Drittlands unterliegt (vgl. , SK Telecom).“
In Abschnitt 4.3.4 Abs. 2 Nummer 2 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 6“ durch die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 7“ ersetzt.
Abschnitt 4.7.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Wehrtechnik und Beschaffung“ durch die Worte „Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Beförderung oder Versendung ist durch einen Beleg entsprechend § 17a oder § 17b UStDV nachzuweisen.“
In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 17c Abs. 2 UStDV“ durch die Angabe „§ 17d Abs. 2 UStDV“ ersetzt.
Abschnitt 4.8.8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehören auch die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft, z.B. die Übernahme und Platzierung von Neuemissionen und die Börseneinführung von Wertpapieren.“
Abschnitt 4.8.9 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Zu den steuerpflichtigen Leistungen gehören z.B. auch die Depotunterhaltung, das Inkasso von fremden Zins- und Dividendenscheinen, die Ausfertigung von Depotauszügen, von Erträgnis-, Kurswert- und Steuerkurswertaufstellungen sowie die Informationsübermittlung von Kreditinstituten an Emittenten zur Führung des Aktienregisters bei Namensaktien.“
In Abschnitt Abs. 15 Satz 2 wird das Wort „im“ gestrichen.
In Abschnitt 4.10.1 Abs. 2 Satz 3 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. )“.
In Abschnitt 4.11.1 Abs. 2 Satz 12 wird die Angabe „§ 34d Abs. 1 Satz 4 GewO“ durch die Angabe „§ 34d Abs. 1 Satz 8 GewO“ ersetzt.
In Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nummer 6a Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , n. v.)“.
In Abschnitt 4.17.2 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „im engeren Sinne“ durch die Angabe „i.e.S.“ ersetzt.
In Abschnitt 4.20.1 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„()“.
Abschnitt 4.21.5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. 10 C 10.05)“.
In Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. 10 C 10.05)“.
Abschnitt 4b.1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger dienen (Abschnitt 8.1 Abs. 2).“
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
In Abschnitt 6.11 Abs. 15 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Anlage 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 10. 1. 2020, BStBl 2020 I S. 186)“.
In Abschnitt 6a.1 Abs. 18 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , n. v.)“.
In Abschnitt 6a.3 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , BStBl 2011 II S. 957, und vom 14. 11. 2012, XI R 8/11 zu § 17a UStDV a.F.)“.
Abschnitt 8.2 Abs. 7 Nummer 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Dies gilt auch für die Aufwendungen für den Erwerb, die Nutzung und die Erhaltung von Sicherheitseinrichtungen zur Fluggast- und Gepäckkontrolle (z.B. Körper- oder Gepäckscanner) und den Einkauf von Security-Leistungen.“
In Abschnitt 10.4 Abs. 1 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „§ 10 Abs. 1 letzter Satz UStG“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG“ ersetzt.
Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„8Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2021 vgl. BMF-Schreiben vom 15. 6. 2021, BStBl 2021 I S. 811.“
In Abschnitt 12.5 Abs. 2 Satz 7 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(BFH-Urteile vom 18. 8. 2005, V R 50/04, BStBl 2006 II S. 101 , und vom , V R 17/17, BStBl 2021 II S. 406)“.
Abschnitt 12.7 Abs. 15 Satz 4 wird gestrichen.
In Abschnitt 12.8 Abs. 2 Satz 6 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , BStBl 1971 II S. 37, vom 22. 6. 1972, V R 36/71, BStBl 1972 II S. 684, vom 25. 11. 1993, V R 59/91, a.a.O., und vom 2. 8. 2018, V R 6/16, BStBl 2019 II S. 293 , und , Phanta sialand)“.
Abschnitt 12.13 Abs. 10a Satz 7 wird gestrichen.
Abschnitt 12.14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa UStG“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb UStG“ ersetzt.
Abschnitt 12.16 Abs. 3 Satz 7 wird gestrichen.
In Abschnitt 13.4 Beispiel 3 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. )“.
Abschnitt 13.5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , BStBl 2012 II S. 365, vom 14. 11. 2018, XI R 27/16, n. v., und vom 10. 4. 2019, XI R 4/17, BStBl 2019 II S. 635)“.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zur Behandlung von Anzahlungen für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG zu ermitteln ist, vgl. Abschnitt 25.3 Abs. 5.“
Abschnitt 14.1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. )“.
In Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , und vom 10. 11. 1988, VII ZR 137/87, und , BStBl 2011 II S. 819)“.
In Satz 7 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , zum Konkursverfahren)“.
Abschnitt 14.3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Eine Gutschrift kann auch durch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausgestellt werden, wenn sie Leistungsempfänger ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 UStG).“
Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 13 wird die Angabe „§ 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG“ ersetzt.
In Absatz 15 Satz 1 wird im Klammerzusatz das Wort „und“ nach der Zitierung des , BStBl 2009 II S. 218, gestrichen.
In Absatz 16 Satz 5 Nummer 4 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 angefügt:
„6Eine Rechnung, die nur die Angabe einer Leistung „bis zum heutigen Tag“ ohne Konkretisierung des Beginns des Leistungszeitraums enthält, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. , Barlis 06).“
Abschnitt 14.10 Abs. 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Briefmarkenversteigerungsgeschäft, Versteigerungsgewerbe, vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 6 und ;“
Abschnitt 14.11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO (§ 14 Abs. 4 Satz 4 UStG).“
Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden die neuen Sätze 4 bis 8.
Abschnitt 14a.1 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) 1Der gesonderte Ausweis der Steuer ist auch in den Rechnungen des Unternehmers erforderlich, in denen er über die im Inland ausgeführten Fernverkäufe im Sinne des § 3c UStG abrechnet. 2Nimmt der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teil, besteht keine besondere Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung (§ 14a Abs. 2 Satz 2 UStG). 3In diesem Fall ist die Rechnung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates zu erteilen, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt (§ 14 Abs. 7 Satz 3 UStG).“
Abschnitt 14b.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „§ 147 Abs. 3 Satz 3 AO“ durch die Angabe „§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 146 Abs. 2a AO“ durch die Angabe „§ 146 Abs. 2b AO“ ersetzt.
In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „§ 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG“ durch die Angabe „§ 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG“ ersetzt.
Abschnitt 14c.1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn in Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz angegeben ist. 2Die Angabe einer falschen Beförderungsstrecke nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG führt für sich alleine noch nicht zu einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG, da diese nicht zu den Mindestangaben nach § 34 Abs. 1 UStDV gehört.“
In Abschnitt 14c.2 Abs. 7 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , BStBl 2011 II S. 734)“.
Abschnitt 15.2b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Abschnitt 15.15 sowie BFH-Urteile vom 9. 12. 2010, V R 17/10, BStBl 2012 II S. 53 , und vom , XI R 26/10, BStBl 2021 II S. 881)“.
Nach Satz 9 werden im Schaubild jeweils die Angaben „im engeren Sinne“ durch die Angaben „i.e.S.“ ersetzt.
In Abschnitt 15.2c Abs. 16 Satz 1 wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(vgl. , n. v.)“.
Abschnitt 15.2d Abs. 1 Nummer 11 wurde wie folgt gefasst:
„11.Vorsteuerabzug bei gemeinsamem Leistungsbezug durch mehrere Personen, vgl. BMF-Schreiben vom 27. 10. 2021, BStBl 2021 I S. 2137;“.
In Abschnitt 15.8 Abs. 8 Satz 1 werden vor den Wörtern „abgezogen werden“ die Wörter „als Vorsteuer“ eingefügt.
In Abschnitt 15.10 Abs. 1 Satz 1 wird vor den Wörtern „nicht Voraussetzung“ das Wort „es“ eingefügt.
Abschnitt 15.11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für die von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellten Steuern eine nach den §§ 14, 14a UStG in Verbindung mit §§ 31 bis 34 UStDV ausgestellte Rechnung;“
In Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. auch , BStBl 1972 II S. 918, vom 26. 10. 1972, I R 125/70, BStBl 1973 II S. 271, vom 15. 2. 1973, V R 152/69, BStBl 1973 II S. 466, und vom 19. 10. 1978, V R 39/75, BStBl 1979 II S. 345)“.
In Abschnitt 15.12 Abs. 1 Satz 8 wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(vgl. , n. v.)“.
Abschnitt 15.15 Abs. 2 Beispiel 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Zu a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Zuwendungen an die Arbeitnehmer im Rahmen des Betriebsausflugs sind überwiegend betrieblich veranlasste nicht steuerbare Leistungen, weil sie je Arbeitnehmer den Betrag von 110 € nicht übersteigen (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 ).“
Zu b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Zuwendungen an die Arbeitnehmer im Rahmen des Betriebsausflugs sind nicht überwiegend betrieblich veranlasste steuerbare Leistungen, weil sie je Arbeitnehmer den Betrag von 110 € übersteigen (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 ).“
In Abschnitt 15.19 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „im engeren Sinne“ durch die Angabe „i.e.S.“ ersetzt.
Abschnitt 15a.3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Gleiches gilt, wenn ein Wirtschaftsgut im Fall einer Sanierung entsprechend dem Sanierungsfortschritt wieder in Verwendung genommen wird.“
Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3 und wie folgt gefasst:
„3Diese Berichtigungszeiträume beginnen jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der einzelne Teil des Wirtschaftsguts erstmalig (wieder) zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird.“
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die neuen Sätze 4 bis 6.
In Abschnitt 15a.10 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(, V B 220/02, BStBl 2003 II S. 784)“.
Abschnitt 17.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 11 Satz 8 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. BFH-Urteile vom 9. 12. 2010, V R 22/10, BStBl 2011 II S. 996 , und vom 27. 9. 2018, V R 45/16, BStBl 2019 II S. 356)“.
In Absatz 13 Satz 1 wird im ersten Klammerzusatz die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative InsO“ ersetzt.
In Abschnitt 17.2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 7 UStG“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG“ ersetzt.
In Abschnitt 18.1 Abs. 1 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 150 Abs. 8 AO ; vgl. , BStBl 2021 II S. 290, sowie AEAO zu § 150, Nr. 4 )“.
Abschnitt 18.9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Der Erwerber hat die Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG) abzugeben und die Steuer zu entrichten. 2Gibt er keine Steuererklärung ab oder berechnet er die Steuer nicht richtig, kann die Finanzbehörde die Steuer – ggf. im Schätzungswege – festsetzen. 3Der Schätzung sind regelmäßig die Mitteilungen zu Grunde zu legen, die der Finanzbehörde von den für die Zulassung oder Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden (§ 18 Abs. 10 Nr. 1 UStG) oder dem für die Besteuerung des Fahrzeuglieferers zuständigen EU-Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden.“
Abschnitt 18.11 Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Nicht vergütet werden Vorsteuerbeträge, die in Rechnungen über Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 bis 3a UStG bzw. § 4 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG vorliegen können, vgl. auch Abschnitt 6a.1 Abs. 19.“
In Abschnitt 18.13 Abs. 4 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
„4Vor Ablehnung eines Vergütungsantrages, der innerhalb der Antragsfrist (vgl. Absatz 3 Satz 1) gestellt wurde, dem aber nicht die Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente beigefügt waren, ist der Unternehmer zur Vorlage der entsprechenden Kopien oder sachdienlicher Informationen aufzufordern, die die Bearbeitung dieser Anträge ermöglichen, und zwar unabhlngig davon, ob die Antragsfrist für den zugrundeliegenden Vergütungszeitraum zum Zeitpunkt der Bearbeitung bereits abgelaufen ist (vgl. , Kommission / Deutschland).“
In Abschnitt 18a.1 Abs. 4 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 150 Abs. 8 AO ; vgl. , BStBl 2021 II S. 290, sowie AEAO zu § 150, Nr. 4 )“.
In Abschnitt 18a.5 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG)“.
Abschnitt 18c.1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Abs. 2 Nr. 6 UStG handelt, wer eine Meldung nach der FzgLiefgMeldV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden (§ 26a Abs. 3 UStG).“
In Abschnitt 18g.1 Abs. 5 vierter Spiegelstrich wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(vgl. , Bundeszentralamt für Steuern);“.
In Abschnitt 22.3 Abs. 1 Satz 7 wird die Angabe „§ 17c UStDV“ durch die Angabe „§ 17d UStDV“ ersetzt.
In Abschnitt 25a.1 Abs. 1 wird nach Satz 9 folgender Satz 10 angefügt:
„10Die Differenzbesteuerung ist anwendbar auf den Handel mit sog. Kursmünzen (Sonderprägungen, die auch als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sind).“
In Abschnitt 26.1 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz am Ende des Satzes gestrichen.
In Abschnitt 29.1 Abs. 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , BGHZ Bd. 58 S. 292, und vom 28. 6. 1973, VII ZR 3/71, BGHZ Bd. 61 S. 1013)“.
II. Weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2021 bzw. seit dem (2020/1238675) -, BStBl 2020 I S. 1374, unterjährig in der laufenden Aktualisierung des UStAE vorgenommen wurden.
In der Inhaltsübersicht wurde die Angabe „18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen“ durch die Angabe „18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. 7. 2021 sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen“ ersetzt.
In der Inhaltsübersicht wurde die Angabe „18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen“ durch die Angabe „18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. 7. 2021 sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen“ ersetzt.
In der Inhaltsübersicht wurde die Angabe „18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die vor dem sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen“ durch die Angabe „18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die vor dem sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen“ ersetzt.
In Abschnitt 1.1 Abs. 24 Satz 1 wurde im zweiten Klammerzusatz die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
Abschnitt 3.6 wurde wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wurde die Abkürzung „ggfs.“ durch die Abkürzung „ggf.“ ersetzt.
In Absatz 6 Beispiel 10 Satz 5 wurde im Klammerzusatz das Komma nach der Angabe „II“ gestrichen.
Abschnitt 3.17 wurde wie folgt geändert:
Abschnitt 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 Beispiel wurde wie folgt geändert:
In Satz 3 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
In Satz 4 wurde jeweils die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
In Satz 5 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ und die Angabe „ “ durch die Angabe „30. 6. 2021“ersetzt.
In Satz 6 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
Abschnitt 3a.16 wurde wie folgt geändert:
In der Zwischenüberschrift nach Absatz 7 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
In Absatz 8 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
In Absatz 9 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
In der Zwischenüberschrift nach Absatz 9 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
In Absatz 10 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
In Absatz 11 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 30. 6. 2021“ ersetzt.
In Absatz 12 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 30. 6. 2021“ ersetzt.
In Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 Satz 5 wurde im Klammerzusatz die Angabe „ “ durch die Angabe „ 29. 6. 2017“ ersetzt.
In Abschnitt 4.8.3 Abs. 3a Satz 1 wurde im Klammerzusatz die Angabe „ “ durch die Angabe „ 22. 10. 2015“ ersetzt.
In Abschnitt 4.10.1 Abs. 4 Satz 3 wurde im zweiten Klammerzusatz die Angabe „ , BStBl 2021 I S. 781“ durch die Angabe „ 11. 5. 2021, BStBl 2021 I S. 781“ ersetzt.
Abschnitt 4.11b.1 wurde wie folgt geändert:
Absatz 2 wurde wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Satz 2 wurde im zweiten Klammerzusatz das Wort „Absatz“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 Satz 1 wurde im Klammerzusatz das Wort „Absatz“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 Satz 1 wurde im Klammerzusatz das Wort „Absatz“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
Absatz 5 wurde wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wurde im Klammerzusatz das Wort „Absatz“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wurde im Klammerzusatz das Wort „Absatz“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 2 wurde das Wort „Absatz“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt
In Absatz 8 Satz 2 wurde das Wort „Absatz“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
In Abschnitt 4.12.1 Abs. 2 Satz 2 wurde im Klammerzusatz die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
In Abschnitt 4.16.1 Abs. 9 Satz 2 wurde das Wort „ein“ durch das Wort „eine“ ersetzt.
In Abschnitt 6.3 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 wurde das Wort „gleiche" durch das Wort „Gleiche" ersetzt.
Abschnitt 6.11 wurde wie folgt geändert:
Absatz 3 wurde wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wurde im ersten Klammerzusatz die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wurde im Klammerzusatz die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 4 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ und die Angabe „ 31. Dezember 2019“ durch die Angabe „ 31. 12. 2019“ ersetzt.
In Abschnitt 6a.2 Abs. 2 Satz 5 wurde im Klammerzusatz die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
Abschnitt 8.1 wurde wie folgt geändert:
In Absatz 4 wurde jeweils die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 wurde der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Absatz 2 Satz 6)“
In Abschnitt 9.1 Abs. 5 Satz 1 wurde die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
In Abschnitt 10.1 Abs. 12 wurde im Klammerzusatz die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
Abschnitt 10.6 Abs. 1a wurde wie folgt geändert:
In Satz 4 wurde in den Klammerzusätzen jeweils die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
In Satz 6 wurde im Klammerzusatz die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
In Satz 8 wurde die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
Abschnitt 12.5 wurde wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 9 wurde der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , a.a.O.)“.
In Absatz 5 wurde das Komma nach dem Wort „daran“ gestrichen.
In Abschnitt 13b.7b Abs. 5 Satz 1 wurde im Klammerzusatz die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
In Abschnitt 13b.18 Satz 10 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ ersetzt.
In Abschnitt 14.5 Abs. 15 Satz 4 wurde der Fettdruck beim Wort „grundsätzlich“ entfernt.
Abschnitt 14c.2 Abs. 1 wurde wie folgt geändert:
In Satz 3 wurde der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , BStBl 2011 II S. 734, und vom 14. 2. 2019, V R 68/17, BStBl 2020 II S. 65)“
In Satz 4 wurde zwischen den Wörtern „eine“ und „Rechnung“ ein Leerzeichen eingefügt.
In Satz 8 wurde im Klammerzusatz das Komma nach der Angabe „II“ gestrichen.
In Abschnitt 15.2a Abs. 7 Satz 5 wurde die Angabe „§ 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b UStDV“ ersetzt.
In Abschnitt 15.2c Abs. 8 Beispiel 1 Satz 3 wurde im Klammerzusatz die Angabe „a. a. O.“ durch die Angabe „a.a.O.“ ersetzt.
Abschnitt 15.23 wurde wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 6 wurde das Wort „gleiche“ durch das Wort „Gleiche“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 wurde das Wort „gleiche“ durch das Wort „Gleiche“ ersetzt.
In Abschnitt 15a.2 Abs. 3 wurde der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , BStBl 2008 II S. 65, und vom 30. 4. 2009, V R 4/07, BStBl 2009 II S. 863; siehe auch Abschnitt 15a.10)“.
In Abschnitt 17.1 Abs. 16 Satz 3 wurde im Klammerzusatz die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
Abschnitt 17.2 wurde wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 2 wurde die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
Absatz 6 wurde wie folgt geändert:
aa) Die Satznummerierung des bisherigen Satzes 1 wurde gestrichen.
bb) Nummer 1 wurde wie folgt geändert:
aaa) Die bisherigen Sätze wurden die Sätze 1 und 2.
bbb) In Satz 1 wurde im ersten Klammerzusatz die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
Abschnitt 18.7a wurde wie folgt geändert:
In der Überschrift wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ ersetzt.
In Absatz 7 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ ersetzt.
In Absatz 9 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 30. 6. 2021“ ersetzt.
Abschnitt 18.7b wurde wie folgt geändert:
In der Überschrift die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ ersetzt.
Absatz 7 wurde wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
In Absatz 8 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 30. 6. 2021“ ersetzt.
In Abschnitt 18.11 Abs. 4 Satz 4 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ ersetzt.
In Abschnitt 18a.5 Abs. 2 wurde das Wort „Absatz“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
In Abschnitt 18g.1 Abs. 4 sechster Spiegelstrich Buchstabe d wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ und die Angabe „ “ durch die Angabe „ 30. 6. 2021“ ersetzt.
Abschnitt 18h.1 wurde wie folgt geändert:
In der Überschrift wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ ersetzt.
Absatz 7 wurde wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
In Absatz 10 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 30. 6. 2021“ ersetzt.
In Abschnitt 18i.1 Abs. 1 Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ ersetzt.
Abschnitt 18j.1 Abs. 1 Satz 1 wurde wie folgt geändert:
In Nummer 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 30. 6. 2021“ ersetzt.
In Nummer 2 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 30. 6. 2021“ ersetzt.
In Abschnitt 18k.1 Abs. 1 Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ ersetzt.
Abschnitt 22.3a wurde wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ ersetzt.
In Absatz 3a Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „30. 6. 2021“ersetzt.
Abschnitt 22f.1 Abs. 2 wurde wie folgt geändert:
In Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
In Satz 2 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 1. 7. 2021“ ersetzt.
In Satz 4 wurde jeweils die Angabe „ “ durch die Angabe „ 30. 6. 2021“ ersetzt.
In Satz 5 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ 15. 8. 2021“ und die Angabe „ “ durch die Angabe „“ ersetzt.
Abschnitt 24.2 wurde wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 12 wurde die Abkürzung „ggfs.“ durch die Abkürzung „ggf.“ ersetzt.
Absatz 2 wurde wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wurde die Angabe „z. B.“ durch die Angabe „z.B.“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wurde der Fettdruck der Satznummerierung entfernt.
cc) In Satz 5 wurde der Fettdruck der Satznummerierung entfernt.
dd) In Satz 6 wurde der Fettdruck der Satznummerierung entfernt.
Abschnitt 24.3 wurde wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 erster Spiegelstrich wurde die Abkürzung „ggfs.“ durch die Abkürzung „ggf.“ ersetzt.
In Absatz 12 neunter Spiegelstrich wurde der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , BStBl 2021 II S. 544)“.
In Abschnitt 27.1 Abs. 4 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „“ und die Angabe „ “ durch die Angabe „ 31. 12. 2010“ ersetzt.
BMF v. - III C 3 - S 7015/21/10001 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 2504
DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 51
KÖSDI 2022 S. 22562 Nr. 1
UVR 2022 S. 42 Nr. 2
PAAAI-00289