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BFH Urteil v. - V R 59/92

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb eine Fahrschule. Die Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen übernahm X. Entsprechend den Vereinbarungen mit den Fahrschülern rechnete diese die erteilten Fahrstunden alle 14 Tage ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 367
BFH/NV 1995 S. 367 Nr. 4
OAAAB-35263

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