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BGH Urteil v. - VIII ZR 64/87

Leitsatz

1. Ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, so kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat.

2. In diesem Fall hat der Leistende die Rechnung unabhängig von der Frage der objektiven Steuerpflichtigkeit des Vorgangs aufgrund kaufvertraglicher Nebenpflicht zu erteilen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UR 1988 S. 183
OAAAA-97504

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