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Istbesteuerung
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Der Regelfall für die Berechnung der Umsatzsteuer ist die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung). Gleichwohl besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sog. Istbesteuerung) vorzunehmen. Dies schafft Liquiditätsvorteile für den Unternehmer, da die Umsatzsteuer nicht vorfinanziert werden muss. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen der Istbesteuerung und das formelle Verfahren einschließlich der Besonderheiten bei einem Wechsel und zeigt die zutreffende Verbuchung bei einer Einnahmen-Überschussrechnung einschließlich der Angaben in der Anlage EÜR und bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich auf.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1200 | Bank |
1400 | Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen |
1766 | Umsatzsteuer nicht fällig 19
% |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
8400 | Erlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400 | Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen |
1800 | Bank |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
3816 | Umsatzsteuer nicht fällig 19
% |
4400 | Erlöse 19 %
USt |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, d. h. für die Erfassung der Umsätze und der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldeten Steuerbeträge ist der Voranmeldungszeitraum maßgebend, in dem die Leistungen ausgeführt sind. Man spricht in derartigen Fällen von der sog. „Sollbesteuerung“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Dieser Grundsatz gilt nicht:
bei Besteuerung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG),
bei der Ermittlung des Umsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG und
bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten – sog. Istbesteuerung nach § 20 UStG.
In diesen Fällen wird bestimmt, dass die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu erfolgen hat.
In bestimmten Bereichen ist die umfassende Sollbesteuerung nicht praktikabel. Dies gilt z. B. für Umsätze der freien Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater, sowie für Unternehmer, die ausschließlich auf Gutschriftsbasis abrechnen, z. B. Handelsvertreter. Darüber hinaus wollte man Unternehmern mit nur geringen Umsätzen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ermöglichen. Hierzu wurde die Istbesteuerung nach § 20 UStG eingeführt.
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Steuer nicht nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet, wenn
dessen Gesamtumsatz i. S. des § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat oder
er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist oder
soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt und weder freiwillig noch aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Bücher führt oder
es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, die weder freiwillig Bücher führt und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Istbesteuerung wurde zum von 600.000 € auf 800.000 € erhöht.
Dies führt zu einer Gleichstellung der in § 141 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht, die ebenfalls auf 800.000 € angehoben wurde.
Da sich die Umsatzgrenze auf den Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres bezieht, ist auch der Besteuerungszeitraum 2023 von Bedeutung.
Unternehmer U hat im Jahre 2023 ein Gesamtumsatz von 720.000 €.
U kann für 2024 die Istbesteuerung nach § 20 UStG in Anspruch nehmen. Die Umsatzgrenze von 800.000 € bestimmt sich nach dem tatsächlichen Vorjahresumsatz 2023.
Für neu gegründete Unternehmen gilt ebenfalls die voraussichtliche Umsatzgrenze von 800.000 €, die ggf. in einen Jahresumsatz hochzurechnen ist.
Zur Anwendung der Istbesteuerung für Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder im Sinne des § 18 Abs. 4f und 4g UStG vgl. das .
3.2 Antragstellung, Genehmigung und Dauer
Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach § 20 UStG ist an keine Frist gebunden. Der Antrag kann z. B. auch im Rahmen einer Außenprüfung gestellt werden. Im Regelfall bietet es sich jedoch an, den Antrag auf Istbesteuerung bereits bei Gründung des Unternehmens zu stellen. Dies kann im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung erfolgen – Teilbereich Umsatzsteuer.