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StuB Nr. 4 vom Seite 135

Aus der Rechtsprechung: Neues vom BFH zur Umsatzsteuer

Einordnung aus der Beratungspraxis

Diplom-Finanzwirt Pascal Bender

Jüngst hatte der BFH wieder die Gelegenheit, sich in mehreren Entscheidungen zu umsatzsteuerlichen Themen zu äußern: Er hat bezüglich des Umfangs der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG für kulturelle Einrichtungen, zur Widerrufsmöglichkeit einer Gestattung der Ist-Versteuerung wegen vermeintlichen Vorschriftsmissbrauchs, zur Anwendbarkeit der landwirtschaftlichen Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Lieferrechtsverzicht sowie zum unrichtigen Steuerausweis bei pauschalisierenden Landwirten entschieden. Die neuesten Entscheidungen sollen für die Beratungspraxis besprochen und eingeordnet werden.

Kernfragen
  • Welche Bedeutung hat der (AdV)?

  • Wie ist das Urteil XI R 5/21 einzuordnen?

  • Welche Praxisfolgen ergeben sich aus der Entscheidung XI R 27/21?

I. (AdV)

1. Entscheidungserheblicher Sachverhalt

Eine [i]Küffner/Zugmaier, Umsatzsteuer Kommentar, 2023, NWB BAAAB-75391 kommunale GmbH betrieb im Streitzeitraum neben einem bekannten Denkmal ein Museum, ein Informationszentrum, eine WC-Anlage und einen Parkplatz. Im Übrigen verpachtete die GmbH unter Verzicht auf die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 12 UStG Flächen an Gastronomiebetreiber.

Für das Denkmal und die GmbH bestand eine Bescheinigung i. S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG der zuständigen Behörde. Diese Bescheinigung ist notwendig, da nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG grds. nur Umsätze von kulturellen Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) steuerbefreit sind, aber nach Satz 2 der Norm auch vergleichbare Einrichtungen – wie im Streitfall eine GmbH in Hand der Kommune – steuerbefreite Umsätze erbringen können. Für das Denkmal, für Museumsführungen, die Nutzung der WCs und des Parkplatzes erhob die GmbH gesonderte Entgelte; dasselbe galt für die Verpachtung der Gastronomieflächen.

Die GmbH war der Auffassung, die Nutzung der WC-Anlage und des Parkplatzes seien bloße Nebenleistungen zu den nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Eintrittsberechtigungen und Museumsführungen, wohingegen das FA anderer Auffassung war und die Umsätze als eigenständige, steuerpflichtige Leistungen behandelte.