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Zusammenfassende Meldung
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Zusammenfassenden Meldung
Wegen des Wegfalls der Grenzkontrollen innerhalb des EG-Binnenmarktes wurde in den Mitgliedstaaten ein einheitliches Kontrollverfahren zur Überwachung von innergemeinschaftlichen Warenströmen eingeführt. Über einen zentralen Datenverbund mit allen EU-Mitgliedstaaten können die Finanzbehörden Informationen über innergemeinschaftliche Warenbewegungen untereinander austauschen und abgleichen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), als für Deutschland zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b FVG), kann mit Hilfe des Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-Systems (MIAS) auf elektronischem Weg abrufen, zu welchen in Deutschland vergebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten innergemeinschaftliche Warenlieferungen gemeldet haben. Entsprechend können die Finanzbehörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten die vom BZSt www.bzst.de zur Verfügung gestellten Daten zur Durchführung von Überprüfungen nutzen.
Die abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen (ZM) werden in Deutschland in die vorgehaltene Datenbank für das innergemeinschaftliche Kontrollverfahren eingespeist. Damit bilden die ZM die Grundlage für die Überwachung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs. Die ZM ist vom Unternehmer unmittelbar an das BZSt mit einem Zertifikat authentifiziert elektronisch zu übermitteln.
Die Landesfinanzbehörden liefern dem BZSt die notwendigen Informationen zur Bestimmung der zur Abgabe verpflichteten Unternehmer. Das BZSt liefert den Landesfinanzbehörden aus den ihm zur Verfügung stehenden Daten Kontrollmaterial.
Eine ZM ist auch dann abzugeben, wenn der Unternehmer sonstige Leistungen an andere Unternehmer erbringt (B2B-Dienstleistungen), die in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar und dort nicht steuerbefreit sind und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
Seit dem ist die korrekte ZM zu einer materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1b UStG, § 6a UStG) geworden, so dass die Steuerbefreiung (ggf. rückwirkend) entfällt, wenn die nach § 18a UStG erforderlichen Angaben nicht oder nicht richtig vorgenommen worden sind (Abschn. 4.1.2 UStAE zu § 4 Nr. 1 UStG).
II. Abgabeverpflichteter, Meldezeitraum und Abgabefrist
Zur Abgabe der ZM sind alle Unternehmer (§ 2 UStG) verpflichtet, die im Meldezeitraum innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 6a UStG) oder Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG) ausgeführt haben.
Unternehmer haben auch dann eine ZM abzugeben, wenn sie steuerpflichtige sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger erbracht haben, für die diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden (§ 18a Abs. 2 Satz 1 UStG).
Auch nicht im Inland ansässige Unternehmer sowie durchschnittsatzbesteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG), welche entsprechende Umsätze im Inland ausgeführt haben, sind zur Abgabe der ZM verpflichtet.
Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind nicht zur Abgabe verpflichtet (§ 18a Abs. 4 UStG), soweit sie nicht zur Regelbesteuerung optiert haben (§ 18a Abs. 4 UStG).
Organgesellschaften müssen eine eigene ZM für die von ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dreiecksgeschäfte abgeben. Dies gilt unabhängig davon, dass diese Vorgänge umsatzsteuerlich im Rahmen der Voranmeldungen des Organträgers erfasst sind. Für die Abgabe der ZM benötigt die Organgesellschaft eine eigene USt-IdNr (§ 18a Abs. 5 Satz 4 UStG).
ZM sind zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben.
Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums abzugeben. Der Meldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG). Beträgt die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal weniger als 50.000 €, ist der Meldezeitraum das Quartal. Hat der Unternehmer nur meldepflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG (innergemeinschaftliche Dienstleistungen) ausgeführt, verbleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der ZM (§ 18a Abs. 2 UStG).
Ist der Unternehmer von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit (§ 18 Absatz 2 Satz 3 UStG), kann er die ZM bis zum 25. Januar des Folgejahres abgeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 18a Abs. 9 UStG):
Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen im laufenden und im Vorjahr < 200.000 €;
Summe der innergemeinschaftlichen Umsätze (Lieferungen und Sonstige Leistungen) < 15.000 €;
keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge.
Die Regelungen über die Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG und §§ 46 bis 48 UStDV gelten nicht für die ZM.
Für Meldezeiträume, in denen keine entsprechenden Umsätze getätigt wurden, ist keine ZM abzugeben.