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Neues Grundsatzurteil zum häuslichen Arbeitszimmer
Der Beschluss des Großen Senats vom 27. 7. 2015 - GrS 1/14
Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH am ist der Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann möglich, wenn der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Damit haben sich die Hoffnungen auf eine für den Stpfl. günstige Aufteilung von Kosten nicht erfüllt. Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden, weil sie Tendenzen in der jüngeren Rechtsprechung zu einer Liberalisierung des Aufteilungsverbots von gemischten Aufwendungen hätte fortsetzen können.
Was hat der Große Senat zum Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer beschlossen?
Welche Aufwendungen bleiben abziehbar?
Was bedeutet der Beschluss für andere Fälle gemischter Aufwendungen?
I. Gesetzliche Regelung des häuslichen Arbeitszimmers
[i]Seifert, Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischter Nutzung, StuB 5/2016 S. 193 NWB HAAAF-68142 Seifert, Häusliches Arbeitszimmer, StuB 22/2014 S. 838 NWB OAAAE-79763 Rolfes/Seifert, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, StuB 22/2013 S. 848 NWB FAAAE-48603 Rolfes, Aufteilbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer – Vorlage an den Großen Senat des BFH, StuB 7/2014 S. 261 NWB GAAAE-61061 Seifert, Zur Aufteilbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, NWB 8/2014 S. 488 NWB SAAAE-55060 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abgezogen werden. Die dort geregelten Grundsätze gelten sowohl für Unternehmer als auch – über den Verweis in § 9 Abs. 5 EStG – für Arbeitnehmer.
Zunächst dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG Aufwendungen für ein häusliches Ar...