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BBK Nr. 13 vom Seite 608

Die Senkung der Umsatzsteuer zum 1.7.2020 und ihre Folgen im Rechnungswesen

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Karl-Hermann Eckert

[i]NWB ReformRadar zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz NWB NAAAH-50845 Wumms, nun ist es also amtlich: Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – vom eine zeitlich begrenzte Senkung der Umsatzsteuer als Maßnahme nach dem sog. Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen. Vorgesehen ist, den Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % im Zeitraum vom bis zum abzusenken. Nach der Gesetzesbegründung soll die Absenkung dem Konsum einen kräftigen Impuls geben und besonders den Beziehern kleinerer Einkommen zugute kommen, die einen größeren Anteil des Einkommens für den Konsum ausgeben müssen. Diese kurzfristige Maßnahme stellt die Wirtschaft vor große Herausforderungen: Es müssen [i]Cremer/Eckert/ Sebast, Kontierungslexikon, Übersichtsseite NWB LAAAE-91155 Kassensysteme neu programmiert, Preise ggf. neu ausgezeichnet und die Buchführungssysteme mit neuen Steuerschlüsseln oder Konten versehen werden. Darüber hinaus ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten, weil etwa aus Bruttovereinbarungen Belastungen entstehen können. Bereits ausgelöste Aufträge und angefangene Arbeiten sind zu überprüfen, wie sich die Senkung auswirkt. Der Beitrag zeigt, woran bei der Umsetzung zu denken ist; der Entwurf des begleitenden BMF-Schreibens ist inhaltlich berücksichtigt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

S. 609

I. Grundsätze zur Steuerentstehung

1. Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich

[i]Zeitpunkt der Rechnungserteilung oder des Vertragsabschlusses nicht maßgebend Grundsätzlich gilt: Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen nach dem und vor dem ausgeführt, sind sie mit dem neuen Steuersatz von 16 % bzw. 5 % zu versteuern. Dabei spielt der Zeitpunkt der Rechnungserteilung ebenso wenig eine Rolle wie der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Unternehmer oder der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung.

Hinweis:

Unerheblich sind auch Anzahlungen oder Vorauszahlungen, die vor dem mit 19 % bzw. 7 % vereinnahmt wurden: Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Dies gilt auch für die Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben für die teilweise nicht unternehmerische Verwendung von Wirtschaftsgütern, die vor der Steuersatzsenkung angeschafft oder hergestellt wurden.

Zu Anzahlungen vgl. auch Abschnitt II.

Die [i]Zeitpunkt der Ausführung für die Istbesteuerung maßgebendGrundsätze gelten auch für Unternehmer, die ihre Umsätze im Rahmen der vereinnahmten Entgelte nach § 20 UStG (Ist-Besteuerung) versteuern. Auch hier gilt für den Steuersatz ausschließlich der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung.

Beispiel 1

Unternehmer U unterliegt der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG und führt am eine umsatzsteuerpflichtige Leistung i. H. von 10.000 € aus. U vereinnahmt diesen Betrag am .

Lösung

U hat im Monat August 2020 den vereinnahmten Betrag von 10.000 € mit 19 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es gilt der Zeitpunkt der ausgeführten Leistung. Die Umsatzsteuer beträgt 1.596,64 € (19 % aus 10.000 €).

2. Lieferung oder Werklieferung

[i]Verschaffung der Verfügungsmacht maßgebendEine Lieferung ist ausgeführt, wenn ein Gegenstand vom Unternehmer auf den Abnehmer wechselt und der Abnehmer den Gegenstand zu seiner freien Verfügung verwenden kann (Verschaffung der Verfügungsmacht). Dies gilt auch für Werklieferungen. Wird der Gegenstand befördert oder versendet, gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt.

Beispiel 2

Der Kunde K bestellt am im Möbelhaus M eine neue Wohnzimmereinrichtung für 10.000 €. K leistet eine Anzahlung i. H. von 2.000 €. Die Möbel werden am an den Kunden geliefert.

Lösung

Die Lieferung der Möbel unterliegt i. H. von 10.000 € dem Steuersatz von 16 %. Die Verfügungsmacht wurde am verschafft. Sowohl die Bestellung als auch die vereinnahmte Anzahlung von 2.000 € sind für die Lieferung unerheblich.S. 610

3. Sonstige Leistung oder Werkleistung

[i]Vollendung der Leistung ist maßgeblich Eine sonstige Leistung ist ausgeführt, wenn sie vollendet oder beendet ist. Dies gilt auch für Werkleistungen. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführt.

Beispiel 3

Der Kunde K hat vom Softwareunternehmen S eine Software heruntergeladen. Das Vertragsverhältnis gilt für den Zeitraum vom bis . Die Jahresgebühr von 100 € wurde am im Voraus gezahlt; Steuersatz 7 %.

Lösung

Die sonstige Leistung unterliegt nunmehr dem Steuersatz von 5 %, da sie am mit Beendigung des Vertragsverhältnisses vollendet wurde. Die im Voraus gezahlte Jahresgebühr ist unerheblich.

4. Besonderheit innergemeinschaftlicher Erwerb

[i]Rechnungsstellung ist maßgeblich Werden Gegenstände aus dem EU-Ausland erworben, gilt eine Besonderheit: Der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 1a UStG ist nicht bei Erwerb der Ware zu versteuern, sondern die Umsatzsteuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.

Beispiel 4

Unternehmer U erwirbt von dem polnischen Unternehmer P im Juni 2020 eine Maschine für 100.000 €. Die Rechnung datiert vom .

Lösung

Die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb beträgt 19 % = 19.000 €. Es gilt der Monat des Erwerbs.

Für [i]Weitere Besonderheit bei Neufahrzeugenden innergemeinschaftlichen Erwerb von Neufahrzeugen durch Privatpersonen i. S. des § 1b UStG besteht eine Besonderheit: Die Steuer entsteht ausschließlich am Tag des Erwerbs.

Beispiel 5

Die Privatperson P aus Potsdam kauft am ein Neufahrzeug für 30.000 € vom polnischen Autohändler A in Slubice. P holt das Fahrzeug am bei A ab und fährt damit nach Potsdam.

Lösung

Die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb beträgt 16 % = 4.800 €. Es gilt der Tag des Erwerbs.

5. Besonderheit Reverse-Charge-Umsätze

[i]Eckert, Reverse-Charge-Verfahren, Kontierungslexikon NWB UAAAG-72179 Für die Umsatzsteuer, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, unterscheidet das Gesetz folgende Steuerentstehungszeitpunkte:

  • Für steuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, die von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer ausgeführt werden, entsteht die Steuer für den Leistungsempfänger stets nach § 13b Abs. 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wird.

  • Für alle anderen Tatbestände des § 13b UStG entsteht die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.S. 611

6. Besonderheit Einfuhrumsatzsteuer

Der geminderte Steuersatz gilt auch für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Einfuhr (§ 13 Abs. 2 UStG i. V. mit § 21 Abs. 2 UStG).

Hinweis:

Nach Art. 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfs soll durch eine Ergänzung in § 21 UStG die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats verschoben werden. Das Inkrafttreten soll nach Art. 3 Nr. 2 des Gesetzentwurfs in einem gesonderten BMF-Schreiben geregelt werden.

7. Tabellarische Übersicht zur Steuerentstehung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachverhalt
Steuerentstehung § 13 UStG
Lieferung oder Werklieferung
Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Verschaffung der Verfügungsmacht
Sonstige Leistung oder Werkleistung
Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vollendung der Dienstleistung
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Monat der Rechnungsausstellung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Neufahrzeugen durch Privatpersonen
Tag des Erwerbs
Steuerschuld des Leistungsempfängers für Leistungen nach § 13b Abs. 2 UStG
Monat der Rechnungsausstellung, spätestens mit Ablauf des auf die Ausführung der Leistung folgenden Monats
Steuerschuld des Leistungsempfängers für sonstige Leistungen nach § 13b Abs. 1 UStG
Monat der Vollendung der Dienstleistung
Einfuhrumsatzsteuer
Zeitpunkt der Einfuhr

Abb. 1: Tabellarische Übersicht zur Steuerentstehung

8. Weitere Steuersätze

[i]Absenkung für bestimmte LuF-UmsätzeDie Absenkung der Umsatzsteuer gilt auch für Umsätze im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG. Der Steuersatz wird ebenfalls von 19 % auf 16 % gesenkt. Dies betrifft die Steuer für Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden.

Die [i]Keine Senkung der UStAbsenkung der Umsatzsteuer gilt nicht für

II. Anzahlungen

[i]Nachträgliche Korrektur bei Ausführung der LeistungWerden vor dem Steuersatzwechsel Voraus- oder Abschlagsrechnungen mit dem alten Steuersatz ausgestellt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen aber erst nach dem Steuersatzwechsel erbracht werden, ist die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung nachträglich zu korrigieren. Die Korrektur ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.

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