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StuB Nr. 14 vom Seite 533

Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)

Ein erster Überblick

Meik Eichholz, M.Sc.

Der Koalitionsausschuss hatte sich am auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen verständigt. Zur Umsetzung haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat am das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) verabschiedet. Das Gesetz wurde in der am erschienenen Ausgabe des BGBl verkündet, so dass es am in Kraft getreten ist. Mit dem steuerlichen Maßnahmenpaket sollen möglichst rasch der Konsum und damit die Binnenwirtschaft in der Corona-Krise angekurbelt werden. Es enthält u. a. die befristete Mehrwertsteuersenkung von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % vom bis und einen einmaligen Kinderbonus von 300 €. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die am in Kraft getretenen Regelungen geben.

Eichholz, Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), StuB 13/2020 S. 489 NWB GAAAH-51987

Kernfragen
  • Welche Neuregelungen sind beim Verlustrücktrag vorgesehen?

  • Auf welche Maßnahmen ist im Bereich der Umsatzsteuer besonders hinzuweisen?

  • Wie sind die Maßnahmen des Zweiten Corona Steuerhilfegesetzes insgesamt zu werten?

I. Hintergrund, Zielsetzungen und Gesetzgebungsverfahren

[i]Hechtner, Steuerliche Sofortmaßnahmen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, NWB 28/2020 S. 2060 NWB AAAAH-52439 Prätzler, Zur Senkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes, StuB 14/2020 S. 540 NWB QAAAH-52250 Rondorf, Befristete Senkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes, NWB 28/2020 S. 2068 NWB HAAAH-52441 Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Jetzt geht es darum, dass die Wirtschaft schnell wieder an Schwung gewinnt. Dazu sollen rasch wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt werden. Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) soll dabei die Maßnahmen bündeln, die sehr zeitnah greifen. Hierzu ist es sinnvoll, die aufgrund der Corona Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken. Unternehmen sollen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt werden. Mit der Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage sollen zusätzliche Investitionsanreize gesetzt werden.

Der Koalitionsausschuss hatte sich am auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit einer Vielzahl an steuerlichen Maßnahmen verständigt. Der Gesamtumfang der – viele Rechtsgebiete betreffenden – Maßnahmen beträgt ca. 130 Mrd. €. Mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket soll die Konjunktur gestärkt und die Wirtschaftskraft Deutschlands entfesselt werden. Zusätzlich sollen mit einem Zukunftspaket Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien gefördert werden.

Zur Umsetzung der steuerlichen Maßnahmen hat das Bundeskabinett am den Entwurf eines Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Die Bezeichnung knüpft an das Corona-Steuerhilfegesetz an, das nun nachträglich zum Ersten Corona-Steuerhilfegesetz wurde. Wie schon bei diesem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren S. 534diente auch beim Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz der Regierungsentwurf nur der zeitsparenden Vorabberatung im Bundesrat. Die Befassung im Deutschen Bundestag erfolgte auf der Basis eines inhaltsgleichen Entwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD. Nach gerade einmal zwei Wochen Beratungszeit hat der Bundestag am den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung vom beschlossen. Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am Nachmittag des dem Gesetz zugestimmt. Die Verkündung im BGBl ist bereits am erfolgt, so dass das Gesetz am in Kraft getreten ist.

Von den insgesamt 57 im Konjunktur- und Zukunftspaket aufgeführten Punkten betreffen elf das Steuerrecht. Neun dieser steuerrechtlichen Maßnahmen wurden durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt. Eine Maßnahme, nämlich die Änderung des KraftStG, wird mittels eines eigenen Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt. Die ferner geplante Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts muss längerfristig vorbereitet werden. Im Folgenden wird ein Überblick über die am in Kraft getretenen Regelungen gegeben.

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