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Die Personengesellschaft als Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Ein Update zur Rechtsformbeschränkung im Organkreis
[i] Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096 Während die Voraussetzungen für die Anerkennung einer umsatz- und ertragsteuerlichen Organschaft bis zum jeweils noch identisch waren, drifteten sie nach dem Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes und weiteren Steuerrechtsänderungen gravierend auseinander. Ein solcher Umbruch findet auch zurzeit wieder statt, dieses Mal im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft. Mit Änderung ihrer bisherigen Rechtsauffassungen in der Umsetzung des und C-109/14 „Larentia + Minerva“ (BStBl 2017 II S. 604) lassen sowohl die beiden Umsatzsteuer-Senate des BFH als auch das BMF nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen Personengesellschaften als Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu. Allerdings haben die beiden BFH-Senate unterschiedliche Sichtweisen, die wiederum neue Fragen aufwerfen. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der Rechtsänderung und ihren Konsequenzen auseinander.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Hintergrund
[i]Auseinanderdriften der Voraussetzungen für ertrag- und umsatzsteuerliche Organschaft ab 2001Bis zum Jahr 2000 waren die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Organschaft in der Umsatz- und Ertragsbesteuerung identisch. Sobald eine juristische Person als Organgesellschaft (historisch bedingt war das immer eine Kapitalgesellschaft) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in einem anderen Unternehmen (Organträger) – gleich welcher Rechtsform – eingegliedert war, lag von diesem Moment an (auch unterjährig) eine Organschaft sowohl in der Ertrags- als auch in der Umsatzbesteuerung vor mit den daraus folgenden Konsequenzen, auch wenn diese von den Beteiligten so nicht unbedingt gewollt waren. Von daher verstärkten sich die Bemühungen der Wirtschaft, die steuerrechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Organschaft denen des Handelsrechts anzupassen. [i]Heinrich, Gewinnabführungsvertrag, Grundlagen, NWB YAAAE-23928 Hier konnte u. a. mit dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags (Beherrschungsvertrag i. S. des § 291 AktG) faktisch taggenau im Sinne aller Beteiligten ein Konzern/Unternehmensverbund willentlich herbeigeführt werden.
Mit verschiedenen Steuerreformgesetzen (StSenkG und UntStFG) trat zum bzw. die lang angestrebte Gesetzesänderung für die körperschaftsteuerliche und für die gewerbesteuerliche Organschaft in Kraft. Die Tatbestandsvoraussetzungen der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung wurden für diese Organschaften durch einen Ergebnisabführungsvertrag ersetzt.
[i]Für umsatzsteuerliche Organschaft gilt EU-RechtDa für die Umsatzbesteuerung EU-Recht gilt, konnte die Organschaftsreform nicht für die umsatzsteuerliche Organschaft umgesetzt werden, hier blieb der Status quo S. 1849erhalten, u. a. auch der Grundsatz, dass als Organgesellschaft nur juristische Personen, mithin also nur Kapitalgesellschaften, infrage kommen. Dies hatte den Vorteil, dass bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem Unternehmer und Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft innerhalb von verbundenen Unternehmen ungewollte umsatzsteuerliche Organschaften sicher ausgeschlossen werden konnten und auch langfristig eine sichere Umsatzsteuerplanung möglich war.
II. Rechtsformbeschränkung für Organgesellschaften EU-konform?
[i]Eggers, NWB 35/2015 S. 2566Die EU-Konformität der Rechtsformbeschränkung für Organgesellschaften in der umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland, so wie sie in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG normiert ist, wurde immer wieder infrage gestellt. Schlussendlich wandte sich der XI. Senat des BFH in einem Vorabentscheidungsersuchen in dieser Sache an den EuGH (, BStBl 2014 II S. 417), der dann in seinem Urteil v. - Rs. C-108/14 und C-109/14 „Larentia + Minerva“ (BStBl 2017 II S. 604) feststellte, dass Art. 11 MwStSystRL nicht [i]EuGH stellt EU-Konformität der Rechtsformbeschränkung infragedahingehend auszulegen ist, dass umsatzsteuerliche Organschaften gemäß nationaler Regelungen nur mit juristischen Personen (hier ausschließlich Kapitalgesellschaften) gebildet werden können, die mit dem Organträger durch ein Unterordnungsverhältnis verbunden sind. Einzige Ausnahme wäre, dass nur über diese Maßnahmen Steuerhinterziehungen und/oder -umgehungen verhindert werden.