Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mietereinbauten
I. Definition der Mietereinbauten
Mietereinbauten sind Baumaßnahmen, die ein Mieter auf seine Rechnung an einem von ihm gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornehmen lässt und es sich hierbei nicht um Erhaltungsaufwendungen handelt. Mietereinbauten können Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen oder sonstige Mietereinbauten oder Mieterumbauten sein.
Michel/Hülsmann, Mietereinbauten und -umbauten, Grundlagen
Cremer, Mietereinbauten, Kontierungslexikon
Marx, Bilanzierungsfragen bei Ein- und Umbauten von Mietern – Ein Überblick über die Rechtsprechung und Verwaltungsgrundsätze, StuB 11/2024 S. 409 ff.
Mietereinbauten – Übersicht, Arbeitshilfe
Beiträge aus dem SteuerfachScout zum Begriff "Mietereinbauten"
II. Mieter
Der Mieter ist weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks, des Gebäudes oder des Gebäudeteils. Er tätigt jedoch Aufwendungen zur Schaffung eines Scheinbestandteils, einer Betriebsvorrichtung oder sonstiger Mietereinbauten oder -umbauten.
III. Baumaßnahmen
Hierbei muss es sich um Aufwendungen auf einem Grundstück, an oder in einem Gebäude bzw. Gebäudeteil handeln, durch die Scheinbestandteile bzw. Betriebsvorrichtungen entstehen oder sonstige Mietereinbauten oder Mieterumbauten hergestellt werden.
IV. Scheinbestandteil
1. Voraussetzungen
Ein Scheinbestandteil entsteht, wenn durch Baumaßnahmen Sachen zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt werden.
Vorübergehende Einbauten, deren Nutzungsdauer die Miet- oder Pachtlaufzeit nicht überschreiten, und damit Scheinbestandteile sind
vom Steuerpflichtigen für seine betrieblichen oder beruflichen Zwecke vorübergehend eingefügte Anlagen und
vom Vermieter oder Verpächter im Interesse des Mieters oder Pächters vorübergehend eingefügte Anlagen.
2. Rechtsfolgen
Trägt der Mieter die Aufwendungen, wird er rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer dieses Scheinbestandteils, das ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist.
V. Betriebsvorrichtung
1. Voraussetzungen
Betriebsvorrichtungen sind
abnutzbare, bewegliche Anlagegüter sowie
Teile einer Betriebsanlage, die in enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb stehen und
mit denen der Gewerbebetrieb unmittelbar betrieben wird.
Betriebsvorrichtungen stehen nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude.
Bildet ein Bauwerk eine Betriebsvorrichtung, ist es nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtung zu werten.
2. Rechtsfolgen
Der Mieter ist wirtschaftlicher Eigentümer dieser Betriebsvorrichtungen, die eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind.