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NWB-BB Nr. 10 vom Seite 290

Fokus: Unternehmen müssen laut BAG Arbeitszeit erfassen

Dr. Peter Steinberg, Rechtsanwalt, FAStR, FAStrafR, Dipl.-Finw. (FH)

Das BAG hat geurteilt, dass Unternehmen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet sind, die geleisteten Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu erfassen und ein entsprechendes (elektronisches) System dazu einzuführen ().

Sachverhalt

Die Arbeitgeberinnen einer vollstationären Wohneinrichtung schlossen mit dem Betriebsrat im Jahr 2018 eine Betriebsvereinbarung zu den Arbeitszeiten der Arbeitnehmer. Außerdem verhandelten die Parteien über eine Betriebsvereinbarung zur Erfassung der Arbeitszeiten.

Einsetzung einer Einigungsstelle

Der Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen konnten sich über die Zeiterfassung nicht einigen. Deshalb beantragte der Betriebsrat über das Amtsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle. Das Amtsgericht setzte eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein. Die Arbeitgeberinnen hatten daraufhin die Zuständigkeit gerügt, so dass der Betriebsrat das Beschlussverfahren einleitete. Der Betriebsrat wollte festgestellt wissen, dass ihm das Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zustehe.

Praxishinweis

Der Bet...