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Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeit
Was muss wie dokumentiert werden?
Das Bundesarbeitsgericht hat am (1 ABR 22/21) zu der Frage Stellung genommen, ob der Betriebsrat ein Initiativrecht bzgl. der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Betrieb hat. Konkret geht es um die Frage, ob der Betriebsrat im Wege der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 BetrVG – d. h. durch eine Einigungsstelle, die ggf. durch „Spruch“ entscheidet – verlangen kann, dass der Arbeitgeber im Betrieb eine entsprechende Arbeitszeiterfassung einführt. Nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde waren individualrechtliche Ansprüche von Beschäftigten wegen der Abgeltung von Überstunden etc.
Im Folgenden soll der Versuch einer Einordnung der Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, vorgenommen werden. Neben betriebsverfassungsrechtlichen Fragen geht es dabei insbesondere um die Auswirkungen des Judikats auf die Auslegung des Arbeitszeitgesetzes und dessen Reformbedarf (auch) in Ansehung der Vorgaben des EuGH. Zudem ist zu klären, ob die Sichtweise des Bundesarbeitsgerichts mit bestehenden Arbeitszeitmodellen – namentlich mit Vertrauensarbeitszeit – in Einklang zu bringen ist.
I. Rechtliche Grundlagen
Soweit es den unmittelbaren Streitgegenstand des Verfahrens anbelangt, geht es um den...