§ 34 c Abs. 3
EStG, wonach die auf ausländische Einkünfte
entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem
Pauschbetrag festgesetzt werden kann, wenn es aus volkswirtschaftlichen
Gründen zweckmäßig ist, ist mit dem
Grundgesetz vereinbar
Leitsatz
1.
§ 34 c Abs. 3
EStG ist mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit die obersten
Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministers der
Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche
Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag
festsetzen können, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen
zweckmäßig ist.
Der Begriff ,,volkswirtschaftliche
Gründe'' in
§ 34 c Abs. 3
EStG ist unter Berücksichtigung von Sinnzusammenhang,
Zielsetzung und Entstehungsgeschichte hinreichend konkretisiert.
2. Die Anforderungen an das
Maß der Bestimmtheit von Ermächtigungen zu steuerbegünstigenden
Verwaltungsakten sind geringer als bei Eingriffsermächtigungen, weil deren
Grundrechtsrelevanz regelmäßig erheblich gewichtiger ist. Dies gilt
jedenfalls insoweit, als eine solche Ermächtigung Ausnahmetatbestände
regelt, die die gleichmäßige Belastung aller von der
steuerbegründenden Norm Betroffenen grundsätzlich unberührt
lassen, also etwa nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 548 MAAAA-91346
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