NWB Nr. 33 vom Seite 2305

Die Wiederkehr des Zündapp Janus

Dirk Beyer | Rechtsanwalt | Mitarbeiter der Kölner Sozietät LHP PartG mbB

Neuregelungen zur Außenprüfung: BMF veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie

Der Referentenentwurf des BMF (Bearbeitungsstand ) soll Vorgaben des EU-Rechts zu Meldepflichten von Internetplattform-Betreibern (Richtlinie (EU) 2021/514 v. ) umsetzen (sog. DAC 7-Richtlinie) und das Steuerverfahrensrecht bei Außenprüfungen modernisieren. Betreiber digitaler Plattformen werden verpflichtet, jährlich bestimmte Informationen über ihre Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die EU-Staaten werden diese Informationen untereinander austauschen.

Die Neuregelungen zur Außenprüfung verfolgen das vorgebliche Ziel, für Unternehmen schneller Rechtssicherheit zu erreichen. Der Lauf des Festsetzungsverjährung wird bei erfolgter Außenprüfung auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gedeckelt (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO-E). Ein bindender Teilabschluss ist für abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen möglich (§ 180 Abs. 1a AO-E). Eine Verrechnungspreisdokumentation ist ohne gesondertes Verlangen vorzulegen (§ 90 Abs. 4 Satz 2 AO-E). Für qualifizierte Mitwirkungsverlangen wird ein neues Sanktionensystem eingeführt (§ 200a AO-E). Prüfungsschwerpunkte sollen vorab festgelegt werden (§ 197 Abs. 4 AO-E). Zwischengespräche können vereinbart werden (§ 199 Abs. 2 AO-E). Es besteht die Möglichkeit elektronischer Besprechungen (§ 201 Abs. 1 AO-E). Die letzten drei Punkte sind öfters bereits in der Praxis zu sehen. Die Möglichkeit des Teilabschlusses ist in ihren Voraussetzungen und Wirkungen vorläufig noch mit zahlreichen Fragezeichen zu versehen (m. E. besteht die Abgrenzbarkeit jedenfalls bei verschiedenen Einkunftsquellen). Eine weitere belastende Regelung ist die Neuregelung einer Korrekturpflicht gem. § 153 Abs. 4 AO-E bei Sachverhalten, die rechtskräftig in der Außenprüfung festgestellt worden sind und auch Bedeutung für andere Besteuerungszeiträume haben (Dauersachverhalte). Als günstige Regelung bleibt damit (vermeintlich) die Deckelung der Verjährung. Tatsächlich wird diese durch zahlreiche Ausnahmen durchlöchert. Das neue Sanktionssystem kann zu einer unproduktiven Klimaverschärfung führen. Wird die verlangte Mitwirkung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, soll ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen sein (bis 10.000 €) und die Verjährung verlängert sich um mindestens ein Jahr. Hinzu kann – nach Ermessen – ein Zuschlag kommen, dessen Voraussetzungen unklar sind.

Der Entwurf bleibt hinter den Erwartungen vieler kleiner und mittelgroßer Unternehmen zurück. Großunternehmen werden in der Regel bereits zeitnah geprüft. Der Entwurf erinnert in seiner Unentschlossenheit und Doppelgesichtigkeit dem Äußeren eines Zündapp Janus, einem Kleinwagen der 1950er Jahre. Der Entwurf sollte auf einer „Hebebühne“ genau unter die Lupe genommen werden. Das Bundeskabinett wird über den Entwurf voraussichtlich schon am beschließen. Die Entscheidungen von Bundestag und Bundesrat stehen noch aus.

Dirk Beyer

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 2305
MAAAJ-20119