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Scheidung | Zuweisung der ehelichen Wohnung
Begehrt der Alleineigentümer, der während der Trennungszeit die Ehewohnung dem anderen Ehepartner überlassen hat, die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung an sich (vgl. § 1568a Abs. 1 BGB), ist ihm der Anspruch nur dann zu versagen, wenn sich der andere Ehepartner auf eine unzumutbare Härte berufen kann.
Bis zur Ehescheidung hat der Ehepartner, der Nichteigentümer ist, noch ein Besitzrecht. Nach der Ehescheidung sind grds. die Eigentumsverhältnisse zu beachten. Für die Annahme einer unbilligen Härte reicht es nicht aus, wenn der Umzug erhebliche Unbequemlichkeiten mit sich bringt und aufseiten des weichenden Ehepartners anders [i]Viefhues, NWB 18/2021 S. 1334als beim Alleineigentümer ein dringender Wohnungsbedarf besteht. Die Schwelle wird auch nicht herabgesetzt, wenn der dinglich ...