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BBK Nr. 18 vom Seite 875

Künstlersozialabgabepflicht für Werbemaßnahmen

Jörg Romanowski

[i]Schönfeld/Plenker, Künstlersozialabgabe, Lexikon Lohnbüro NWB YAAAE-01928 Die Künstlersozialabgabe ist für viele Unternehmen immer noch ein Buch mit sieben Siegeln. Das ist mittlerweile schon ein wenig erstaunlich. Schließlich gibt es das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bereits seit 1982. Und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) muss in ihren Betriebsprüfungen, die sie alle vier Jahre bei sämtlichen Arbeitgebern durchführt, seit 2015 definitiv auch die Künstlersozialabgabe prüfen. Trotzdem – so zeigt es die Praxis immer wieder – sind die Unternehmen hinsichtlich ihrer Pflichten nach dem KSVG oft sehr unzureichend bis gar nicht informiert. Manchmal allerdings – so in folgendem Fall – ist ein Unternehmen rechtlich sogar besser aufgestellt als die DRV. Dieser Fall landete letztlich beim Bundessozialgericht. Der Beitrag schildert den Sachverhalt und leitet die Konsequenzen für die Praxis ab.

I. Grundzüge der Künstlersozialversicherung

1. Abgabepflichtige Tatbestände

Nach § 28p Abs. 1a SGB IV gilt:

„Die [i]Beyer, Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung, infoCenter NWB FAAAF-71296 Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber.“

Somit muss jeder Arbeitgeber davon ausgehen, spätestens alle vier Jahre im Rahmen der Betriebsprüfungen durch die DRV auch mit dem Thema Künstlersozialabgabe konfrontiert zu werden.

Zunächst ist [i]Prüfung der tatsächlichen Abgabeschuldgrundsätzlich zu prüfen, ob ein Unternehmen der grundsätzlichen Abgabepflicht unterliegt, d. h. ob es zu einem der in § 24 KSVG genannten Unternehmen S. 876gehört. Nur wenn auch tatsächlich Entgelte, Honorare, Gagen etc. an selbständige Künstler und Publizisten für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke gezahlt werden, tritt die tatsächliche Abgabeschuld ein. Irrelevant ist dabei, ob das Unternehmen sich seiner Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe bewusst ist. Auf das Wissen bzw. Wissenmüssen kommt es nicht an.

Die Pflicht zur Künstlersozialabgabe beruht auf dem Gedanken, diejenigen Unternehmen zur Abgabe heranzuziehen, die durch den direkten Kontakt mit den selbständigen Künstlern und Publizisten sich an deren Werken und Leistungen Eigentums- bzw. Nutzungsrechte verschaffen, diese damit für sich verwerten.

2. Abgabepflichtige Unternehmen

Künstlersozialabgaben [i]Keine Künstlersozialabgabepflicht für Privatpersonenwerden bei solchen Unternehmen erhoben, die Leistungen und Werke selbständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Dadurch werden regelmäßig Leistungen und Werke der Künstler und Publizisten den sog. Endabnehmern zugänglich gemacht, mit der Folge, dass die Künstler und Publizisten und der Auftraggeber in einem vergleichbaren Verhältnis stehen wie der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber.

Hinweis:

Die Abgabepflicht besteht dem Grunde nach nur für Unternehmen – nicht jedoch für Privatpersonen.

Private Unternehmen werden ebenso abgabepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Künstlersozialabgaben müssen auch dann gezahlt werden, wenn die steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit festgestellt wurde.

Abgabepflichtiger [i]Rechtsform unerheblichUnternehmer ist – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens –, wer eines der in § 24 KSVG genannten Unternehmen betreibt. Unerheblich ist, dass die Verwertung von Kunst und Publizistik alleiniger oder maßgeblicher Gegenstand des Unternehmens ist.

Unternehmer, die [i]MeldeverfahrenLeistungen selbständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen. Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 KSVG ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden (§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KSVG).

II. Abgabepflicht für Eigenwerber

1. Begriff der Eigenwerbung und Anwendungsfälle

Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG gilt:

„Zur [i]Geißler, Künstlersozialversicherung, infoCenter NWB SAAAC-89667 Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.“

Damit unterliegen – neben den sog. typischen Verwertern von Kunst und Publizistik nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG – auch Unternehmer der Abgabepflicht, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben (sog. Eigenwerbung).S. 877