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Lexikon - Stand: 09.09.2025

Künstlersozialabgabe

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im September

Künstlersozialabgabe 2026 soll geringfügig sinken

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabeverordnung 2026 die Ressort- und Verbändeverordnung eingeleitet. Nach dem Entwurf der neuen Verordnung soll im Jahr 2026 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung von 5 % auf 4,9 % sinken.

Zur Künstlersozialabgabe im Einzelnen vgl. dieses Stichwort.

(Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom )

Neues auf einen Blick:

Die Künstlersozialabgabe beträgt auch im Jahr 2025 5,0 % (Künstlersozialabgabeverordnung 2025 vom , BGBl. I Nr. 274).

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte wird aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Seit dem Inkrafttreten des KSVG ist praktisch für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch einen Verwerter eine Sozialabgabe zu zahlen.

Unternehmer, die Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen. Der erste Schritt hierfür ist eine formlose Meldung bei der Künstlersozialkasse.

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