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FG Köln Urteil v. - 4 K 3053/18

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; HGB § 230; BGB § 488 Abs. 1 Satz 1; DBA-USA Art. 11; AO § 90 Abs. 2 Satz 1

Kapitaleinkünfte

Scheinrenditen aus betrügerischen Anlagemodellen

Leitsatz

1. Wenn Kapital gegen Entgelt überlassen wird, ist der Einkunftstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt, wobei alle Entgelte, die für eine Kapitalüberlassung im weitesten Sinne zufließen, anzusetzen sind.

2. Es ist ohne Belang, ob die Beträge tatsächlich erwirtschaftet worden sind und ob die Anleger des Kapitals insoweit einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch besessen haben, so dass auch sog. Scheinrenditen hierunter fallen.

3. Die Akquirierung von Anlegern mit einem Mindestkapital von 5.000 € bei einer Mindestlaufzeit von einem Jahr und einer Inaussichtstellung von 15,5% jährlicher Rendite spricht gegen die Annahme einer stillen Gesellschaft.

4. Es ist für die steuerrechtliche Würdigung unerheblich, dass die Erträge aus angeblichen Beteiligungen an Anlagekonstrukten von Briefkastenfirmen (Corporation) in den USA und Panama tatsächlich keine erwirtschafteten Renditen darstellen, sondern aus den Anlagebeträgen zahlreicher Anleger bezahlt worden sind.

5. Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie verfügen kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn durch eine Gutschrift zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werden soll (sog. Novation).

6. Eine Gutschrift der Corporation, die standardmäßig jährlich dem Anleger zugesandt wird und den Hinweis enthält, dass es dem Anleger freistehe, die Beteiligung bis zum Jahresende zu kündigen oder auf diese Kündigung zu verzichten, damit die Corporation das hingegebene Kapital wieder anlege, führt zum Zufluss der gutgeschriebenen Beträge, wenn die Corporation zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig und -willig war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 634 Nr. 10
ErbStB 2022 S. 334 Nr. 11
ErbStB 2022 S. 335 Nr. 11
GAAAJ-20870

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