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Finanzverwaltung gibt strenge Haltung zur Zusammenfassenden Meldung endlich auf
Die Finanzverwaltung rudert bei der Monatsfrist zur Korrektur einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) zurück und lässt Änderungen auch nach dieser Frist zu. Die neue Sichtweise erfordert dennoch ein schnelles Handeln der Unternehmen und deren steuerlicher Vertreter.
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Hintergrund
[i]Vanheiden, Innergemeinschaftliche Lieferung, infoCenter, NWB EAAAA-41706 Durch die Einführung der sog. Quick Fixes zum wurde das Vorliegen einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers sowie die Abgabe einer korrekten ZM zur materiell-rechtlichen Voraussetzung einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung. Das BMF gibt nun mit Schreiben v. (BStBl 2022 I S. 738) durch eine erneute Anpassung des UStAE seine bisherige strenge Haltung auf.
[i]Wenning, Zusammenfassende Meldung, infoCenter, NWB IAAAB-05703 Der Gesetzgeber hat Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL durch die Neufassung der Steuerbefreiungsvorschrift in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG entsprechend umgesetzt und die EU-weite Vorgabe einer ordnungsgemäßen ZM für Zwecke der Steuerbefreiung gesetzlich verankert. Eine fehlerhafte ZM ist gem. § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats ab Kenntnis, dass eine vom Unternehmer abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, zu berichtigen. Erfolgt innerhalb der Monatsfrist keine Berichtigun...